08.09.2020 Verwaltung, Verbände, Organisationen

Chancengleiche Studienbedingungen von Studierenden mit chronischer Krankheit sichern

Der Beirat der Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) des Deutschen Studentenwerks empfiehlt, die Landeshochschulgesetze bei der Benennung des Personenkreises mit Anspruch auf behinderungsbezogene Nachteilsausgleiche anzupassen: Er schlägt vor, von „Studierenden mit Behinderungen gemäß § 3 BGG-Bund“ zu sprechen, um Benachteiligungen von Studierenden mit chronischen Erkrankungen auszuschließen.

Anlass waren Berichte, nach denen Studierende mit chronischen Krankheiten wie Rheuma, Multiple Sklerose u. a. pauschal von behinderungsbedingten Nachteilsausgleichen ausgeschlossen wurden. Die Ablehnungen erfolgten häufig mit Verweis auf den vom Bundesverwaltungsgericht 1968 geprägten und von Teilen der Verwaltung und der Gerichte immer noch zitierten Begriff des „persönlichkeitsprägenden Dauerleidens“, so der Beirat der IBS. 1968 galten chronische Erkrankungen dem Grunde nach als nicht ausgleichbar.

Dieser Behinderungsbegriff sei überholt, stellt der Beirat klar, und empfiehlt, auch in den Landeshochschulgesetzen expliziert auf den gültigen Behinderungsbegriff des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes (BGG-Bund) hinzuweisen. Nach § 3 BGG-Bund sind „Menschen mit Behinderungen (...) Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.“ Diese Regelung orientiert sich an Art. 1 UN-Behindertenrechtskonvention. Sie findet sich auch in § 2 Abs. 1 SGB IX und in zahlreichen Landesgesetzen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen.

Liegt eine Behinderung vor, dürfen Hochschulen nur aus zwingenden Gründen die Gestaltung von angemessenen Vorkehrungen überhaupt verweigern.

Die Empfehlung des Beirats der IBS "Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderungen in Prüfungen –  Definition des anspruchsberechtigten Personenkreises in Hochschulgesetzen" ist als PDF abrufbar im Newsletter der IBS vom September 2020.

(Quelle: Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung)


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