23.05.2019 Verwaltung, Verbände, Organisationen

Diakonie: Empfehlungen zur Qualitätsprüfung von Leistungen der Eingliederungshilfe

Die Diakonie Deutschland hat in ihrem Arbeitspapier „Wirkung und Wirksamkeit im Bundesteilhabegesetz“ neben Begriffsdefinitionen auch Empfehlungen zur Prüfung von Wirtschaftlichkeit und Qualität von Leistungen der Eingliederungshilfe formuliert. Dabei hebt sie die Unterscheidung der „Wirkungskontrolle“ und der Prüfung der „Wirksamkeit von Leistungen“ hervor.

Beide Begriffe finden sich im Bundesteilhabegesetz (BTHG) in unterschiedlichen Zusammenhängen: Während der Begriff der Wirkungskontrolle im Kontext des Gesamtplans in § 121 Abs. 2 und Abs. 4 genannt wird (Leistungsrecht), ist die Wirksamkeit von Leistungen als Bestandteil eines Vertrages zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer (§ 125 Abs. 1 und 2) zu verstehen (Vertragsrecht). Die Diakonie Deutschland grenzt beide Begriffe u. a. anhand unterschiedlicher Fragestellungen voneinander ab:

  • Wirkung: Wirken die durch den Leistungsträger genehmigten Leistungen bei dem individuellen Menschen mit Behinderung?
  • Wirksamkeit: Entsprechen die erbrachten Leistungen der Vereinbarung und ist die konzeptionelle Ausgestaltung des Unterstützungsangebots wirksam?

Überprüfung der Wirksamkeit im Vertragsrecht

Mit § 28 Abs. 1, 2 SGB IX wurden das anlassbezogene Prüfrecht der Träger der Eingliederungshilfe und die rückwirkende Vergütungskürzung eingeführt. Die Kriterien zur Durchführung von Qualitätsprüfungen sind in den Landesrahmenverträgen geregelt.

Ob eine Leistung individuelle Verbesserungen gebracht hat, soll aus Sicht der Diakonie Deutschland kein Aspekt einer Qualitätskontrolle im Rahmen des Vertragsrechtes sein:

„Die Wirkung der Leistung beim individuell Leistungsberechtigten selbst kann nicht direkt durch den Leistungserbringer beeinflusst werden und sollte daher auch nicht Bestandteil der Überprüfung nach § 128 Abs. 1, 2 SGB IX sein …“

Begründet wird dies auch damit, dass die Kausalitäten einschließlich externer Effekte nicht klar zu definieren seien, ein Leistungserbringer nicht zwangsläufig am Gesamtplanverfahren beteiligt werde und die Regelungen des Gesamtplanverfahrens nicht Teil der Landesrahmenverträge seien.

Bei der Wirksamkeit der Leistungen gehe es vielmehr darum, ob Strukturen, Ausstattungen und Prozesse des Leistungserbringers grundsätzlich dazu geeignet seien, die Teilhabeziele des einzelnen Leistungsberechtigten zu realisieren. Gegenstand einer Prüfung, schlägt die Diakonie Deutschland vor, sollten insbesondere Sachverhalte sein, bei denen Anhaltspunkte hinsichtlich eines Verstoßes gegen die vereinbarte Qualität bestehen. Dem Prüfungsgeschehen sei ein beratungsorientierter Prüfansatz zugrunde zu legen.

Wirkungskontrolle im Leistungsrecht

Die individuelle Zufriedenheit des Leistungsberechtigten sieht die Diakonie Deutschland als einen Faktor zur Feststellung der Wirkung im Kontext des Gesamtplans. Daneben seien Kontextfaktoren und personenbezogene Faktoren gemäß der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) zu berücksichtigen. Zum jetzigen Zeitpunkt seien einheitliche Indikatoren für eine Wirkungskontrolle methodisch nicht legitimierbar, heißt es in dem Papier mit Bezug auf ein Positionspapier der DVfR zur Wirkung und Wirksamkeit in der Eingliederungshilfe (Entwurfsfassung), das mittlerweile ebenfalls erschienen ist.

Weitere Informationen

Zum Arbeitspapier „Wirkung und Wirksamkeit im Bundesteilhabegesetz“ der Diakonie Deutschland auf der Webseite www.diakonie-wissen.de (PDF/123 KB)

(Quelle: Diakonie Deutschland)


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