28.03.2019 Verwaltung, Verbände, Organisationen

Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Förderung von Zuverdienst für Menschen mit Behinderungen

Die bisherige gesetzliche Verankerung des Zuverdienstes im Leistungskatalog der Eingliederungshilfe entfällt ab 2020 mit Inkrafttreten der dritten Stufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG). Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge (DV) hat daher im Februar 2019 eine Empfehlung zur Förderung von „Zuverdienstmöglichkeiten" im Bereich des SGB IX veröffentlicht.

Nach § 53 Abs. 3 SGB XII gehört es zu den besonderen Aufgaben der Eingliederungshilfe, „den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen“ und „ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen“. Durch §§ 53 Abs. 3 und 54 Abs. 1 SGB XII fielen auch sogenannte Zuverdienstmöglichkeiten bislang noch unter die Leistungsformen der Eingliederungshilfe, so der DV. Zuverdienstangebote kommen infrage, wenn Menschen voll erwerbsgemindert sind, d. h. nicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten können. Die gesetzliche Grundlage entfällt zum 1. Januar 2020 (vgl. Art. 13 BTHG). Danach wird die Teilhabe am Arbeitsleben im Rahmen der Eingliederungshilfe abschließend in § 111 SGB IX (Leistungen zur Beschäftigung) geregelt.

„Eine ausdrückliche gesetzliche Verankerung des Zuverdienstes durch das BTHG im Leistungskatalog der Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben ist nicht erfolgt“, stellt der DV fest, was aber nicht zwangsläufig bedeute, dass die Beschäftigung in Zuverdienstmöglichkeiten nicht mehr zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehöre. Vielmehr gehe er davon aus, dass Zuverdienstmöglichkeiten zumindest vom offenen Leistungskatalog der Eingliederungshilfe zur Sozialen Teilhabe auch zukünftig umfasst seien. Die entsprechende Regelung des § 113 Abs. 2 SGB IX n. F. stelle eine nur beispielhafte, aber nicht abschließende Aufzählung von möglichen Leistungen zur Sozialen Teilhabe dar. Daneben bestehe ggf. auch die Möglichkeit, dass Zuverdienstmöglichkeiten von der Leistungsform der anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX n. F. erfasst würden.

Die Auslegungshilfe des DV soll die Leistungsträger und Leistungserbringer der Eingliederungshilfe unterstützen und anregen, Zuverdienstmöglichkeiten als Instrument zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen weiter auszubauen und deren Finanzierung sicherzustellen. Vor allem Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen würden aus Sicht des DV davon profitieren. Niederschwellige Angebote, flexibilisierte Arbeitszeiten und individuell angepasste Anforderungen an die Leistungs- und Belastungsfähigkeit böten große Vorteile und entsprächen der mit dem Bundesteilhabegesetz angestrebten Personenzentrierung.

Zur Pressemitteilung des Deutschen Vereins vom 12.03.2019

(Quelle: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge)


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