11.04.2013 Rechtsprechung

Europäischer Gerichtshof entscheidet: Heilbare oder unheilbare Krankheit kann mit Behinderung gleichzusetzen sein

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 11. April 2013 kann eine heilbare oder unheilbare Krankheit, die eine physische, geistige oder psychische Einschränkung mit sich bringt, einer Behinderung gleichzustellen sein. Die Verkürzung der Arbeitszeit kann als eine Vorkehrungsmaßnahme angesehen werden, die ein Arbeitgeber ergreifen muss, damit Menschen mit Behinderung arbeiten können.

Im vorliegenden Fall hatte HK Danmark, eine dänische Gewerkschaft, zwei Schadensersatzklagen im Namen zweier Arbeitnehmerinnen wegen deren Entlassung mit verkürzter Kündigungsfrist erhoben.

HK Danmark machte geltend, dass die Arbeitgeber den beiden Arbeitnehmerinnen eine Arbeitszeitverkürzung hätten anbieten müssen, da bei ihnen eine Behinderung vorgelegen habe. Auch sei die nationale Bestimmung über die verkürzte Kündigungsfrist auf diese beiden Arbeitnehmerinnen nicht anwendbar, da ihre krankheitsbedingten Fehlzeiten auf die Behinderung zurückzuführen seien.

Informationen zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 11. April 2013 finden sich in den verbundenen Rechtssachen C-335/11 und C-337/11 Ring und Skouboe Werge

(Quelle: Originaltext des Urteils bei curia.europa.eu)


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