07.06.2018 Politik

Finanzierung von Persönlicher Assistenz im Krankenhaus

Sind behinderte Menschen im Alltag auf persönliche Assistenz angewiesen, benötigen sie diese Unterstützung meistens auch im Krankenhaus. Die Kosten dafür werden aber nur übernommen, wenn die Assistenzen per Arbeitgebermodell als privat beschäftigte Pflegekräfte ins Krankenhaus mitgenommen werden. Daran will die Bundesregierung derzeit nichts ändern.

Persönliche Assistentinnen und Assistenten unterstützen Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf u. a. bei der Körperpflege, der Kommunikation, der Ernährung und der Mobilität. Behinderte Menschen können als Arbeitgeber ihre Assistenten und Assistentinnen selbst einstellen und mit dem persönlichen Budget finanzieren. Eine andere Möglichkeit besteht für behinderte Personen darin, einen Assistenzdienst zu beauftragen.

Im Falle eines Krankenhausaufenthalts übernehmen die Träger der Sozialhilfe die Kosten für eine Assistenz im Rahmen des Arbeitgebermodells. Bei Kunden von Assistenzdiensten werden die Kosten nicht übernommen, obwohl beide Gruppen den gleichen Assistenzbedarf haben.

Keine Ausweitung des anspruchsberechtigten Personenkreis

Auf eine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Corinna Rüffer (Bündnis 90/Die Grünen) zu diesem Sachverhalt hat die Bundesregierung am 8. Mai 2018 geantwortet, dass eine Ausweitung des anspruchsberechtigten Personenkreises nicht vorgesehen ist.

Die Bundesregierung betonte, dass während eines Aufenthaltes in einem Akutkrankenhaus grundsätzlich und vorrangig die Krankenhäuser für die pflegerische Versorgung von Patientinnen und Patienten, also auch für Menschen mit Behinderungen, zuständig seien. Dies gelte unabhängig von der Organisationsart der Assistenz.

Der Gesetzgeber habe im Jahr 2008 entschieden, dass die Träger der Sozialhilfe die Kosten für eine persönliche Assistenz während eines akutstationären Krankenhausaufenthalts zu übernehmen haben und diese Verpflichtung eng begrenzt:

„Die besondere vertragliche Verpflichtung als Arbeitgeber einer Pflegeperson mit entsprechendem arbeitsrechtlichen Schutz rechtfertigt die besondere Begünstigung des Arbeitgebermodells. Hierdurch ist den betroffenen Personen die Möglichkeit eröffnet worden, ihr oft mühsam organisiertes eigenes Pflegesystem mit den von ihnen beschäftigten Pflegekräften auch während eines stationären Krankenhausaufenthaltes aufrechtzuerhalten.“

Unter Verweis auf § 11 Abs. 3 SGB V unterstrich die Bundesregierung, dass die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei stationärer Behandlung auch die Mitnahme einer Begleitperson einer Patientin bzw. eines Patienten umfassen, soweit dies medizinisch notwendig ist. In diesem Zusammenhang trage die gesetzliche Krankenversicherung die durch die Aufnahme verursachten Kosten.

Weitere Informationen

Die Antwort der parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese ist in nachfolgendem Protokoll zu finden: Bundestags-Drucksache 19/2083, (S. 64).

(Quellen: Bündnis 90/Die Grünen, Kobinet-Nachrichten)


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