01.07.2020 Politik

GKV-IPReG: Behindertenbeauftragte der Länder sehen dringenden Nachbesserungsbedarf

Die Beauftragten der Länder für die Belange der Menschen mit Behinderungen fordern in einer gemeinsamen Erklärung vom Juni 2020 eine Nachbesserung des Entwurfs des Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPReG). Die geplante Regelung für die außerklinische Intensivpflege verletze das Recht auf Selbstbestimmung und die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK).

Der Bundestag stimmt am Donnerstag, 2. Juli 2020, über den Gesetzentwurf (Drucksache 19/19368) ab. Dazu wird der Gesundheitsausschuss eine Beschlussempfehlung abgeben. Alle Beauftragten der Länder für Menschen mit Behinderungen fordern die Abgeordneten des Bundestages dazu auf, dem Gesetzesentwurf in der derzeitigen Fassung nicht zuzustimmen und Änderungsanträge zu stellen. Art. 19 lit. a UN-BRK bestimmt, dass Menschen mit Behinderungen, wie jeder andere Mensch auch, das verfassungsmäßig verbriefte Recht haben, ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei zu bestimmen. § 37c Absatz 2 SGB V der Entwurfsfassung stehe diesem Wahlrecht fundamental entgegen, erklären die Beauftragten.

Aus der gemeinsamen Erklärung:

Das verfassungsmäßig verbriefte Wunsch- und Wahlrecht des Wohnortes und der Wohnform darf nicht aufgrund des Fachkräftemangels ausgehebelt werden. Es müssen der Sicherstellungsauftrag der Krankenkassen und auch der Erstattungsanspruch gegenüber den Krankenkassen für selbstbeschafftes Personal gesetzlich verankert werden.

Nur so könne das Recht auf Selbstbestimmung im Sinne der UN-BRK umgesetzt werden. Da es bei diesen gesetzgeberischen Änderungen um grundlegende Freiheitsrechte von Menschen mit Behinderungen gehe, sei in besonderem Maße darauf zu achten, die Verbände der Menschen mit Behinderungen nach dem Grundsatz „Nichts über uns ohne uns“ konsequent einzubinden.

Mit Bezug zu den Erfahrungen aus der Corona-Pandemie weisen die Behindertenbeauftragten darauf hin, dass eine Unterbringung in stationären Pflege- und Wohneinrichtungen darüber hinaus eine erhöhte Infektionsgefahr berge, die besonders für beatmete oder tracheotomierte Menschen lebensbedrohlich sein könne.

Die gemeinsame Erklärung der Beauftragten der Länder für Menschen mit Behinderungen zum Download auf der Webseite behindertenbeauftragte.bayern.de (Juni 2020; PDF/236 KB)

(Quelle: Beauftragte der Länder für Menschen mit Behinderungen)


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