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Als zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen hat der GKV-Spitzenverband in seiner Stellungnahme zum Entwurf für ein Bundesteilhabegesetz grundsätzliche Zustimmung zu den neuen Verfahrensregelungen, aber auch Nachbesserungsbedarf geäußert. Der Verband fordert u. a. Nachjustierungen beim Antragssplitting, flexiblere Fristenregelungen sowie die Beibehaltung des Gleichrangs zwischen Leistungen der Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe.
Der GKV-Spitzenverband hat den Gesetzgebungsprozess von Anfang an in der Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz begleitet. In seiner Stellungnahme begrüßt er das Ziel, die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterzuentwickeln und der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) eine stärkere Geltung zu verschaffen.
Insbesondere hebt der Verband das vorgesehene verbindlichere Verfahren bei trägerübergreifenden Fallkonstellationen positiv hervor, das Bedarfsfeststellung und Leistungserbringung beschleunigen soll. Der Normierung von Verfahrensregelungen, um Leistungen "wie aus einer Hand" zur Verfügung zu stellen, stimmt der Verband grundsätzlich zu. Er sieht aber Bedarf für Nachjustierungen bei den Regelungen zum Antragssplitting, zur Gestaltung des Innenverhältnisses der Rehabilitationsträger und zu den Erstattungsverfahren. Nach wie vor sei nicht nachvollziehbar, dass ein Träger im Namen eines anderen Trägers Entscheidungen treffen können soll. Weiterhin seien die Fristen im Beteiligungsverfahren der Rehabilitationsträger zu kurz und zu starr. Hier sollten nach Ansicht des Verbands flexiblere Regelungen vorgesehen werden, ohne die beabsichtigte Normierung und Beschleunigung von Verfahren damit in Frage zu stellen.
Zentrale Regelungen in dem Gesetzentwurf zur Abgrenzung zwischen sozialer Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe würden nach Ansicht des GKV-Spitzenverbands nicht dazu führen die Versorgungssituation der Menschen mit Behinderungen im Sinne einer umfassenden Teilhabe zu verbessern, sondern eine Kostenverlagerung in die soziale Pflegeversicherung zur Folge haben.
Die Schnittstelle zur Pflegeversicherung sei im Gesetzentwurf als Vorrang -/Nachrangverhältnis formuliert, ohne dass die Abgrenzung der Leistungen nachvollziehbar und eindeutig sei. Dies würde die gewachsenen Strukturen aufbrechen und in der Folge sei mit erheblichen Zuständigkeitsfragen zu rechnen. Der bisher normierte Gleichrang zwischen Leistungen der Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe sei beizubehalten. Im Weiteren sei es notwendig, die Leistungen der Eingliederungshilfe klar zu definieren und inhaltlich von den Leistungen der Pflegeversicherung abzugrenzen. Dafür sei eine einheitliche Definition der Fachleistungen der Eingliederungshilfe sowie bundesweit einheitliche Bedarfsfeststellungs-/Bewilligungsverfahren nötig.
Die detaillierte Stellungnahme ist auf der GKV-Webseite im Pressebereich zu finden:
(Quelle: GKV-Spitzenverband)
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