30.08.2018 Rechtsverordnungen, Richtlinien, weitere Regelungen

Gutachten zum Recht auf angemessene Vorkehrungen nach dem BGG

Ein am 29. August 2018 veröffentlichtes Gutachten setzt sich mit der Reichweite des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) auseinander und definiert den Kompetenzbereich der im BGG vorgesehenen Schlichtungsstelle. Dem Gutachten zufolge kann diese auch bei Auseinandersetzungen mit Bundesbehörden über Sozialleistungen bzw. angemessene Vorkehrungen eingeschaltet werden.

Ob bauliche Barrierefreiheit, barrierefreie Kommunikationsmittel oder andere angemessene Vorkehrungen: Nach dem BGG (§ 7 BGG) hat jeder Mensch mit Behinderungen das Recht auf angemessene Vorkehrungen durch Träger öffentlicher Gewalt. Zu diesen zählen Behörden und öffentliche Einrichtungen, wie z. B. die Sozialleistungsträger, wenn sie auf Bundesebene agieren. Angemessene Vorkehrungen begegnen konkreten Diskriminierungsgefahren oder Diskriminierungen im Einzelfall – im Gegensatz zu abstrakten Benachteiligungen für eine Vielzahl behinderter Menschen.

An die Schlichtungsstelle nach dem BGG können sich Einzelpersonen und Verbände kostenfrei wenden, wenn sie ihr Recht auf Barrierefreiheit oder das Verbot der Benachteiligung durch Dienststellen und Einrichtungen der Bundesverwaltung verletzt sehen. Sie ist angesiedelt beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, agiert jedoch unabhängig.

Sozialleistungen und angemessene Vorkehrungen

Nach dem nun vorliegenden Gutachten kann die Schlichtungsstelle nach dem BGG auch eingeschaltet werden, wenn es um die Genehmigung von Sozialleistungen durch Bundesbehörden zu Konflikten kommt. Die Individualisierung von Ansprüchen (§ 33 Satz 1 SGB I), einschließlich des Wunsch- und Wahlrechts (§ 33 Satz 2 SGB I; § 8 Abs. 1 SGB IX), sei im Sozialleistungsrecht eine besonders gebotene Berücksichtigung des Einzelfalls bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe. Sie ermögliche in besonderem Maße die Rücksichtnahme auf Beeinträchtigungen und Barrieren bei der Konkretisierung von Sozialleistungen und damit auch die Einbeziehung angemessener Vorkehrungen in Leistungsentscheidungen. Erstellt wurde das Gutachten von Prof. Dr. iur. Felix Welti, Sozial- und Gesundheitsrecht, Recht der Rehabilitation und Behinderung, Universität Kassel, Ass. iur. Arne Frankenstein, Bremen und Dr. iur. Daniel Hlava, LL. M., Hasselroth im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen.

Das Schlichtungsverfahren nach § 16 BGG kann einen wichtigen Beitrag zur Durchsetzung der mit dem BGG verbundenen Rechte leisten. So können im konkreten Fall geeignete Vorkehrungen festgestellt und es kann ihre Angemessenheit geprüft werden, um dann Lösungen zu finden und Vereinbarungen mit beiden Seiten zu treffen.

Der derzeitige Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Jürgen Dusel, begrüßte die Ergebnisse des Gutachtens: „Das Gutachten beantwortet offene Fragen für die rechtssichere Arbeit der Schlichtungsstelle, wenn es um Sozialleistungen geht. Damit kann sie Menschen mit Behinderungen bei der Durchsetzung ihres Rechts noch besser unterstützen.“

Das vollständige Gutachten "Angemessene Vorkehrungen und Sozialrecht" ist auf der Webseite des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen abrufbar:

BGG-Schlichtungsstelle auch zuständig bei Konflikten über Sozialleistungen

(Quelle: Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen)


Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.