20.12.2021 Sonstige Veröffentlichungen

Infektionsschutz: Einrichtungsbezogene Nachweispflicht unter der Lupe

Die Juristen Stephan Rixen und Adam Sagan von der Universität Bayreuth haben sich mit den Regelungen des Gesetzes „zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ auseinandersetzt. Im Fokus ihres Beitrags auf Verfassungsblog.de stehen arbeitsrechtliche Folgen einer Nachweispflicht des Genesenen- oder Impfstatus` für Personal in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen, wie sie am 10. Dezember 2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde.

§ 20a Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) benennt Einrichtungen oder Unternehmen, die von der einrichtungsbezogenen Nachweispflicht erfasst sind. Dazu gehören Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation und weitere. Entscheidet sich eine Person, die in einer solchen Einrichtung beschäftigt ist, ungeimpft zu bleiben, darf sie die Tätigkeit in der Einrichtung unter Umständen nicht mehr ausüben und kann somit die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen. Es droht der Jobverlust. Zur Vorlage des Impf- oder Genesenennachweises gilt eine Frist bis 15. März 2022.

Obwohl der Gesetzgeber auf die Impfpflicht gegen Masern als Vorbild verweist, betonen Rixen und Sagan einen wichtigen Unterschied: Der neue § 20a Abs. 1 IfSG schaffe eben keine Impfpflicht, anders als die Bestimmung zur Bekämpfung der Masern in § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG. Vielmehr sei es so, dass die Tätigkeit in einer entsprechenden Einrichtung einer bestimmten Ausübungsbedingung unterworfen werde, nämlich geimpft oder genesen zu sein. Kritisch sehen die Autoren auch den Umgang mit Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können. Das Gesetz stelle diese Personengruppe den geimpften oder genesenen Beschäftigten gleich, obwohl von ihr im Grunde dieselben Infektionsrisiken ausgehen dürften wie von ungeimpften Personen. Was eine relevante medizinische Kontraindikation sei, lasse das Gesetz offen.

„Die Neuregelung wirft im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts handfeste Probleme auf, die für Unternehmen wichtig sind und Beschäftigte mitunter in ihrer wirtschaftlichen Existenz betreffen“, schreiben Rixen und Sagan und befassen sich u. a. mit Fragen der Entgeltersatzleistungen, also Sozialstaatlichen Leistungen in Form von Arbeitslosengeld I und II nach dem SGB II in diesem Kontext.

Stephan Rixen ist Professor für Öffentliches Recht, Sozialwirtschafts- und Gesundheitsrecht an der Universität Bayreuth.

Adam Sagan ist Professor für Bürgerliches Recht, europäisches und deutsches Arbeitsrecht an der Universität Bayreuth.

Zum Beitrag auf der Website Verfassungsblog.de

(Quelle: Max Steinbeis Verfassungsblog GmbH)


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