02.05.2019 Verwaltung, Verbände, Organisationen

Informationen des Deutschen Behindertenrats zu geplanten Änderungen der Versorgungsmedizin-Verordnung

Die geplanten Änderungen der Versorgungsmedizin-Verordnung könnten dazu führen, dass Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen geringer ausfallen. Der Deutsche Behindertenrat (DBR) hat in einem aktuellen Informationspapier seine Kritik an den geplanten Änderungen erneuert.

Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) enthält Grundsätze für die ärztliche Begutachtung im Schwerbehindertenrecht und im Recht der Sozialen Entschädigung. Sie ist die Basis für die Anerkennung einer Behinderung. In einer Stellungnahme vom 25. April 2019 vertreten die im DBR zusammenarbeitenden Verbände erneut die Auffassung, dass die geplante 6. Änderung der VersMedV (Änd-VO) zu einer Absenkung der Grade der Behinderung (GdB) und damit zu geringeren Nachteilsausgleichen führen werden.

Die Bundesregierung hatte ihrerseits am 14. Februar 2019 ein Informationspapier zu den geplanten Änderungen veröffentlicht sowie am 4. und 5. April 2019 auf schriftliche Anfragen zum Thema von Abgeordneten der Partei DIE LINKE geantwortet (Bundestags-Drucksache 19/9360).

Der DBR reagiert in seiner aktuellen Stellungnahme auf verschiedene Argumente der Bundesregierung für diese Reform und wiederholt seine grundsätzliche Kritik an der 6. Änd-VO. Die Änderungen seien politisch gewollt und keinesfalls aus Gründen des medizinischen Fortschritts ‚überfällig‘. Die Überarbeitung sei von den Behindertenverbänden weder ‚wiederholt gefordert‘ worden, noch seien die beabsichtigten Änderungen in Teil A der Änd-VO zur Umsetzung eines modernen, ICF-orientierten Behinderungsbegriffs im geplanten Umfang erforderlich. Weiter heißt es in dem Informationspapier:

„Nicht der medizinische Fortschritt, sondern sozialrechtliche Wertungsentscheidungen (regelhafte Berücksichtigung von Hilfsmitteln und Gebrauchsgegenständen des Alltags bei bestmöglichem Behandlungsergebnis, Neuerungen bei der Heilungsbewährung, Befristungsmöglichkeiten, regelhafte Nichtberücksichtigung GdB 10 und 20, unzureichender Bestandsschutz) liegen der Reform zugrunde.“

Der DBR appelliert mit Nachdruck, auf eine regelhafte Berücksichtigung der 'bestmöglichen Hilfsmittelversorgung' bei der GdB-Bemessung zu verzichten:

„Hilfsmittel nach SGB V mit dem Gebot wirtschaftlicher und zweckmäßiger Versorgung bleiben z. B. deutlich hinter den Hilfsmittelstandards der Gesetzlichen Unfallversicherung zurück; in der Praxis zeigen sich oft große Defizite und Zuzahlungsproblematiken. Hier regelhaft die bestmögliche Hilfsmittelversorgung anzunehmen, wird der Alltagsrealität vieler Betroffener nicht gerecht.“

Anstelle eines bestmöglichen Behandlungsergebnisses schlägt der DBR vor, das durchschnittliche Behandlungsergebnis zugrunde zu legen. Des Weiteren erhebt der DBR eine Grundsatzkritik daran, dass die Änd-VO mehr Befristungen von Schwerbehindertenausweisen ermögliche.

Hinsichtlich der Berücksichtigung von Gesundheitsstörungen mit GdB 10 bzw. 20 bei der Gesamt-GdB-Bildung weist der DBR darauf hin, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf die Kritik der Verbände hin Veränderungsbereitschaft signalisiert habe.

Weitere Informationen:

DBR-Stellungnahme vom 26.04.2019/30.04.2019: Informationen und häufige Fragen zur Versorgungsmedizin-Verordnung

Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. April 2019 eingegangenen Antworten der Bundesregierung, Fragen der Abgeordneten Sören Pellmann und Corinna Rüffer, DIE LINKE, siehe S.52–54: Bundestags-Drucksache 19/9360 (Vorabfassung/3,2 MB)

BMAS Informationspapier vom 14.02.2019: Informationen und häufige Fragen zum Entwurf der 6. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) (491 KB)

(Quellen: Deutscher Behindertenrat u. a.)


Kommentare (1)

  1. Albin Göbel
    Albin Göbel 19.05.2019
    Anmerkung zum BMAS-Entwurf der 6. ÄndVO-VersMedV von Prof. Düwell, in jurisPR-ArbR 19/2019 Anm. 1. Der Autor weist u.a. in Ab­schnitt D.3 nach, dass die neuen Fris­ten­re­geln im Vor­ent­wuf des Bun­des­sozial­mi­nis­ter­iums von keiner der beiden ge­setz­li­chen Er­mäch­ti­gungs­nor­men gedeckt seien – weder von § 30 Abs. 16 BVG noch von § 153 Abs. 2 SGB IX. Düwell arbeitet ferner heraus, dass zudem der Ge­set­zes­vor­rang ver­kannt worden sei laut BAG vom 23.07.2014, 7 ABR 61/12, Rn. 27, mit Verweis auf BVerfGE 8, 155.
    www.gesetze.berlin.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jpr-NLARADG000419&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

    Viele Grüße
    Albin Göbel

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