02.11.2022 Verwaltung, Verbände, Organisationen

Inklusionsbeirat fordert Umsetzung einer 4. Staffel der Ausgleichabgabe

Der Inklusionsbeirat der Staatlichen Koordinierungsstelle zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention hat in einem Positionspapier vom Oktober 2022 an wesentliche Pläne der Bundesregierung erinnert: die Einführung einer 4. Staffel der Ausgleichabgabe und die Begrenzung der Mittel ausschließlich zur Förderung der Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt.

„Wir werden die neu geschaffenen einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber weiterentwickeln und eine vierte Stufe der Ausgleichsabgabe für jene einführen, die trotz Beschäftigungspflicht keinen Menschen mit Behinderungen beschäftigen“, heißt es im Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP für die Jahre 2021 bis 2025. Der Inklusionsbeirat der Koordinierungsstelle, angesiedelt bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, erinnert nun mit einem Positionspapier daran. Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet 5 % ihrer Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Rund ein Viertel aller beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber, in der Summe über 44.000 Unternehmen in Deutschland, beschäftigten jedoch keinen einzigen Menschen mit Schwerbehinderung, moniert der Beirat. Um die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen weiter zu stärken und die Arbeitgeber dazu anzuhalten, ihre gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen, sei die Einführung einer vierten Staffel bei der Ausgleichsabgabe erforderlich. Sie müsse zeitnah umgesetzt werden.

Der Inklusionsbeirat kritisiert, dass Unternehmen die Ausgleichsabgabe als Betriebsausgabe in voller Höhe absetzen können. Dies sei kontraproduktiv, denn dadurch werde die Antriebsfunktion der Ausgleichsabgabe unterlaufen. Der Beirat fordert deshalb die steuerliche Absetzbarkeit der Ausgleichsabgabe als Betriebsausgabe abzuschaffen.

Verwendung der Ausgleichsabgabe

Die Regierungsparteien haben sich im Koalitionsvertrag darauf geeinigt, die Einnahmen aus der Ausgleichsabgabe nur noch zur Unterstützung und Förderung der Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verwenden. Dieses Vorhaben wird auch vom Inklusionsbeirat gestützt. Die Verwendung der Mittel zur Förderung von Wohnstätten oder Werkstätten für Menschen mit Behinderungen solle aus der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung gestrichen werden. Darüber hinaus fordert der Inklusionsbeirat, dass die Höhe der Ausgleichsabgabe durch die Vergabe von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) nicht mehr gemindert werden darf, sondern in voller Höhe zu entrichten ist.

Die staatliche Koordinierungsstelle nach Art. 33 UN-BRK bindet Menschen mit Behinderungen und Vertreterinnen/Vertreter der Zivilgesellschaft in die Umsetzung der UN-BRK in Deutschland ein. Die Koordinierungsstelle ist somit die Schnittstelle zwischen der Zivilgesellschaft und der staatlichen Ebene. Sie ist mit Vertreterinnen und Vertretern bundesweit agierender Verbände von Menschen mit Behinderungen besetzt. Zentrales Gremium ist der Inklusionsbeirat.

Zum Positionspapier auf der Website des Behindertenbeauftragten des Bundes

(Quelle: Inklusionsbeirat der Staatlichen Koordinierungsstelle nach Art. 33 UN-Behindertenrechtskonvention)


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