Ziel des Regierungsentwurfs ist es, Intensiv-Pflegebedürftige besser zu versorgen und Fehlanreize in der Intensivpflege zu beseitigen. Dazu soll ein neuer Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgenommen werden.
Verordnen dürfen die außerklinische Intensivpflege nur besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte. Es ist vorgesehen, dass der MD im Rahmen einer persönlichen Begutachtung am Leistungsort, etwa in der Wohnung einer beatmungspflichtigen und auf Intensivpflege angewiesenen Person, jährlich prüft, ob die medizinische und pflegerische Versorgung sichergestellt werden kann.
Außerdem soll künftig die medizinische Notwendigkeit einer geriatrischen Rehabilitation ausschließlich in der Verantwortung der verordnenden Ärztinnen und Ärzte liegen, indem die Krankenkasse nicht mehr überprüft, ob die Rehabilitation medizinisch erforderlich ist. So soll der Zugang zu einer geriatrischen Reha erleichtert werden.
Änderung gibt es auch beim Mehrkostenanteil, den Versicherte tragen müssen, wenn sie eine andere als die von der Krankenkasse zugewiesene Reha-Einrichtung wählen. Dieser soll halbiert und die Mindestwartezeit für eine erneute Reha von Kindern und Jugendlichen gestrichen werden.
Nachbesserungen gefordert
Die Vorlage wurde im Anschluss an die Lesung zur federführenden Beratung in den Gesundheitsausschuss des Bundestages überwiesen. Der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung, Jürgen Dusel, forderte Nachbesserungen an der geplanten Reform. Die Behinderten sähen den Neuregelungen mit Unruhe entgegen, sagte Dusel im Gesundheitsausschuss. Die Patienten müssten eine Wahlfreiheit haben, wo sie versorgt werden wollten und dürften nicht gegen ihren Willen in stationäre Einrichtungen gebracht werden.
Die Coronakrise habe gerade erst gezeigt, dass Pflegeheime nicht unbedingt ein sicherer Ort seien, so Dusel. Sie könnten für Beatmungspatienten ein Risiko darstellen. Das Recht, in der eigenen Häuslichkeit betreut zu werden, dürfe nicht eingeschränkt werden. Im schlimmsten Fall könne dies dazu führen, dass Pflegemängel nicht mehr gemeldet würden aus Angst, aus dem Haus zu müssen.
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung
(Quellen: Deutscher Bundestag, FOKUS-Sozialrecht; kobinet-Nachrichten)
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