07.12.2018 Rechtsprechung

Kostenübernahme für Integrationshelfer in der schulischen Nachmittagsbetreuung nicht ausgeschlossen

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat in zwei Verfahren entschieden, dass behinderte Kinder gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Integrationshelfer als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch haben können, wenn es um die Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule geht.

Integrationshelfer/Schulbegleiter unterstützen im schulischen Lebens- und Lernumfeld einen bestimmten Schüler bzw. eine bestimmte Schülerin, um die Teilhabe am Unterricht zu ermöglichen.

Das BSG stellte fest, dass die unabhängig von Einkommen und Vermögen zu erbringenden Hilfen zur angemessenen Schulbildung abzugrenzen sind von den bedürftigkeitsabhängigen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Für die Abrenzung sei entscheidend, welche Ziele die Angebote verfolgen:

  • Liegen diese insbesondere in der Unterstützung, Erleichterung oder Ergänzung der Schulbildung, ist auch der zur Unterstützung des behinderten Kindes hierfür erforderliche Integrationshelfer eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung, wenn sie diese zumindest erleichtert.
  • Will das Nachmittagsangebot jedoch etwa durch gemeinsames Spielen lediglich die Zeit überbrücken, bis die Eltern sich wieder ihrer Kinder annehmen, hat es allenfalls mittelbar eine positive Auswirkung auf die Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. In diesem Fall kommt nur eine Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Betracht.

Die beiden Verfahren (Az. B 8 SO 4/17 R und Az. B 8 SO 7/17 R) wurden wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen zum konkreten Gegenstand der Angebote sowie der Eignung und Erforderlichkeit für die Schulbildung der Kläger zur abschließenden Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Näheres zu den Verfahren:

Verhandlung Az. B 8 SO 4/17 R

Verhandlung Az. B 8 SO 7/17 R

Siehe auch die Pressemeldung 52/2018 des BSG.

(Quelle: Bundessozialgericht)


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