21.01.2021 Rechtsverordnungen, Richtlinien, weitere Regelungen

Kostenübernahme für Schnelltests in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

Die Bundesregierung und die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der 16 Bundesländer haben am 19. Januar 2021 einen neuen Beschluss zum weiteren Vorgehen gegen die Ausbreitung des Coronavirus‘ vereinbart. Auch in Einrichtungen der Behindertenhilfe sollen ausreichende Schnelltests stärker vor Infektionen schützen. Für Leistungserbringer der Eingliederungshilfe übernimmt der Bund die Personalkosten für die Testung. Der Bundesbehindertenbeauftragte fordert ein schlüssiges Gesamtkonzept zum Schutz von Menschen mit Behinderungen in der Corona-Pandemie.

Bund und Länder kamen vorzeitig zu erneuten Beratungen zusammen und legten eine Verlängerung bereits bestehender Maßnahmen bis zum 14. Februar 2021 fest. Private Zusammenkünfte sind weiterhin nur mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet und sollen – auf freiwilliger Basis – möglichst begrenzt werden. In öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften müssen medizinische Masken getragen werden. 

Ein wesentlicher Bereich, der von dem neuen Beschluss betroffen ist, ist das Arbeitsleben. Dazu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Beschluss folgend, am 20. Januar 2021 den Entwurf einer Arbeitsschutzverordnung vorgelegt, wonach Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Die Verordnung soll befristet bis zum 15. März 2021 gelten.

Neben weiteren Maßnahmen bzw. einer Fortsetzung laufender Maßnahmen befasst sich der Bund-Länder-Beschluss auch mit der Situation von Menschen mit Behinderungen, die in Einrichtungen leben. Für Besucherinnen und Besucher von Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie für das Personal hatten die Länder auf Grundlage des gemeinsamen Beschlusses vom 13. Dezember 2020 bereits eine verpflichtende Testung mit Schnelltests auf das Coronavirus mehrmals pro Woche angeordnet. In dem Beschluss vom 19. Januar 2021 heißt es nun:

„Neben den Pflege- und Altenheimen sind auch Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen besonders schutzbedürftige Orte mit erhöhtem Infektionsgeschehen. Daher ist es wichtig, dass auch in diesen Einrichtungen ausreichende Testungen vorgenommen werden können. Für Leistungserbringer der Eingliederungshilfe übernimmt der Bund die Personalkosten für die Testung.“


Für Sachkosten im Rahmen der Tests wird auf die bereits getroffene Regelung in der Coronavirus-Testverordnung verwiesen.

Ein schlüssiges Gesamtkonzept fehlt

Die Bundesvorsitzende der Lebenshilfe, Ulla Schmidt, begrüßte die Neuerung  bei den Schnelltests und bezeichnete sie als überfällig: „Gerade weil Menschen mit Behinderung häufig mit einem schweren Krankheitsverlauf rechnen müssen, wenn sie sich mit COVID-19 anstecken, ist dies ein entscheidender Schritt für die Menschen selbst wie auch zur Eindämmung des Infektionsgeschehens insgesamt.“

Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Jürgen Dusel, vermisst ein Gesamtkonzept bei Impf-, Schutzmasken- und Testverordnung zum Schutz von Menschen mit Behinderungen in der Corona-Pandemie. Seiner Forderung, dass Menschen mit einem erhöhten Infektionsrisiko und deren Kontaktpersonen einen Anspruch auf Schnelltests haben sollten, kommt der neue Beschluss zumindest in Teilen nach.

Zum Bund-Länder-Beschluss vom 19.01.2021 auf der Webseite der Bundesregierung

(Quellen: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung; Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen; Bundesministerium für Arbeit und Soziales; Bundesvereinigung Lebenshilfe)


Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.