27.05.2019 Rechtsprechung

Krankenkasse muss Kosten für Echthaarteil bei medizinischer Notwendigkeit übernehmen

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Versorgung mit einem maßgefertigten Echthaarteil erforderlich sein kann, wenn eine Perücke den Zweck des Behinderungsausgleichs aus medizinischen Gründen nicht erfüllt (Urteil vom 26. März 2019, Az. L 4 KR 50/16).

Geklagt hatte eine 55-jähige Frau, deren Schuppenflechte zunehmend zu kreisrundem Haarausfall führte. Um die kahlen Stellen zu bedecken, hatte sie bei ihrer Krankenkasse ein handgeknüpftes Echthaarteil beantragt. Die Kosten beliefen sich auf 1.290,- €.

Die Kasse genehmigte die Kostenübernahme bis zum Höchstbetrag von 511,- €. Hierfür sei eine gute Versorgung zu bekommen. Die Frau könne auch durchaus eine Perücke tragen, da sie sich nicht überwiegend in der Öffentlichkeit, sondern erhebliche Zeit im privaten Umfeld bewege. Eine Kunsthaarperücke sei zur Wiederherstellung eines unauffälligen Erscheinungsbildes ausreichend. Eine teurere Versorgung sei unwirtschaftlich.

Partieller Haarverlust bei einer Frau als Behinderung bewertet

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Kasse zur Erstattung der Gesamtkosten verurteilt. Zur Begründung führten die Richter aus, dass partieller Haarverlust bei einer Frau als Behinderung zu bewerten sei. Grundsätzlich schulde die Krankenkasse zum Behinderungsausgleich zwar nur eine Versorgung, die den Haarverlust nicht sogleich erkennbar werden lässt. Die umfassende Rekonstruktion des ursprünglichen Aussehens sei nicht von der Leistungspflicht umfasst.

Im Einzelfall könne jedoch auch ein maßgefertigtes Echthaarteil aus medizinischen Gründen erforderlich sein. In einem solchen Falle könne die Klägerin nicht gezwungen werden, eine Perücke zu tragen. Hierzu hat sich das Gericht auf die Ausführungen des behandelnden Dermatologen gestützt, der eine vollständige Abdeckung des verbliebenen Haupthaars aufgrund der Schuppenflechte für kontraindiziert hielt. Eine Kunsthaarperücke zum Festbetrag sei daher keine zweckmäßige Versorgung.

Zur Pressemitteilung des LSG

(Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 20.05.2019)


Bei dem genannten Urteil handelt es sich um eine ausgewählte Entscheidung zum Teilhaberecht.

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