03.03.2020 Politik

Kriterien zur Eingrenzung des „leistungsberechtigten Personenkreises“ entwickelt

Wer soll künftig Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben? Die Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis in der Eingliederungshilfe“ hat sich im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) mit dieser Frage auseinandergesetzt und nun wesentliche Ergebnisse vorgelegt.

Ziel der Arbeitsgruppe war es, dass sich Vertreterinnen und Vertreter der Menschen mit Behinderungen, der kommunalen Leistungsträger, der Leistungserbringer und der Länder sowie Expertinnen und Experten aus der Wissenschaft und Praxis auf die Grundzüge eines Modells zur Ausgestaltung des leistungsberechtigten Personenkreises verständigen. Das Ergebnis ist ein Arbeitspapier, das den Entwurf des § 99 SGB IX sowie den Entwurf der Verordnung über die Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe enthält. Veraltete und stark defizitorientierte Begrifflichkeiten wurden dabei an das moderne Verständnis von Behinderung im Sinne der UN-BRK und der ICF angepasst. Eine vollständige Einigung des Verordnungstextes habe im Rahmen der Arbeitsgruppe nicht mehr erreicht werden können, ist in dem Arbeitspapier zu lesen. Daher veröffentlichte die Arbeitsgruppe einen Teil des Textes im Änderungsmodus.

Das Arbeitspapier erläutert die bisherige Rechtslage und den Handlungsbedarf, der sich durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ergeben hat, sowie Kriterien zur Eingrenzung des leistungsberechtigten Personenkreises. Die konkreten Vorschläge orientieren sich an der Vorgabe, dass der leistungsberechtigte Personenkreis in der Eingliederungshilfe auch mit den neuen Regelungen unverändert bleiben soll:

  • Für einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe reicht es auch künftig nicht aus, dass eine Person eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX hat. Zusätzlich muss ein weiteres Kriterium erfüllt sein.
  • Entscheidend für das Vorliegen einer „wesentlichen" Behinderung ist, dass die Beeinträchtigung in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren zu einer wesentlichen Einschränkung der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft führt. (Die Formulierung „Einschränkung der Teilhabefähigkeit“ wird damit abgelöst. Da jeder Mensch zur Teilhabe fähig sei, sei die Einschränkung der „Teilhabefähigkeit“ der falsche Anknüpfungspunkt für die Beurteilung, so die Begründung.)
  • Liegt keine „wesentliche“ Behinderung vor, können Personen mit einer anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbehinderung auch künftig Leistungen der Eingliederungshilfe im Ermessensweg erhalten.

Neben der gesetzlichen Regelung im künftigen § 99 SGB IX wird es eine konkretisierende Rechtsverordnung geben. Zur Klärung der verbliebenen offenen Fragen soll ein Folgeprozess stattfinden, berichtet der Deutsche Verein in einer begleitenden Meldung.

Zur Meldung "Ergebnisse der AG 'Leistungsberechtigter Personenkreis'"  und zum Arbeitspapier auf der Webseite umsetzungsbegleitung-bthg.de

(Quelle: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge)


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