06.11.2020 Verwaltung, Verbände, Organisationen

Kurzarbeit und Urlaub von schwerbehinderten Mitarbeitenden

Wirkt sich die Kurzarbeit auf den Zusatzurlaub von schwerbehinderten Mitarbeitenden aus? Unter anderem mit diesem Thema befasst sich die Rubrik „Fragen aus der Praxis“ der Zeitschrift „Behindertenrecht“, Ausgabe Oktober 2020.

Die Antwort lautet verkürzt: Menschen mit einer Schwerbehinderung haben nach § 208 Abs. 1 S. 1 SGB IX Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Der Zusatzurlaub teilt das gleiche Schicksal wie der Erholungsurlaub. Ob und inwieweit sich Kurzarbeit auf den Umfang des Erholungsurlaubs auswirkt, ist durch die deutschen Gerichte bisher noch nicht geklärt.

Zur Klärung der Frage hat die Redaktion der Fachzeitschrift "Behindertenrecht" das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. November 2012 (Az.: C-229/11 und C-230/11) herangezogen, in welchem die Situation des Kurzarbeiters mit der eines Teilzeitbeschäftigten verglichen wurde.

In der Urteilsbegründung heißt es: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Kurzarbeitende weiterhin einen Vollzeitarbeitsvertrag hat. Infolge der Kurzarbeit sind jedoch Arbeitnehmende und Arbeitgebende von ihren gegenseitigen Leistungspflichten nach Maßgabe der Arbeitszeitverkürzung befreit. Der Arbeitnehmende kann über die Kurzarbeitszeit frei verfügen und für sich nutzen, z.B. um sich auszuruhen oder einer Freizeitbeschäftigung nachzugehen.

Der Sinn und Zweck von Erholungsurlaub ist, dass dem Arbeitnehmenden die Möglichkeit zur Erholung und für einen gewissen Zeitraum mehr Freizeit zur Verfügung gestellt wird.

Vergleich mit Teilzeitbeschäftigten

Teilzeitbeschäftigten, die zusätzlich zur Reduzierung der Wochenarbeitszeit auch die Wochenarbeitstage verringern, kann ein geringerer Urlaubsanspruch gewährt werden. Durch die Reduzierung der Wochenarbeitstage hat der Teilzeitbeschäftigte die Möglichkeit über mehr freie Tage zu verfügen. Es besteht daher eine vergleichbare Situation von Kurzarbeitenden und Teilzeitbeschäftigten.

Die Redaktion der Fachzeitschrift empfiehlt eine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung.

(Quelle: Behindertenrecht, Heft 6/2020)


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