26.07.2019 Verwaltung, Verbände, Organisationen

Landesrahmenvertrag als neue Grundlage der Eingliederungshilfe in NRW

Ein reibungsloser Übergang ist das Ziel: Am 23. Juli 2019 wurde in Düsseldorf ein neuer Landesrahmenvertrag zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) unterzeichnet. Er regelt Unterstützungsleistungen für zirka 250.000 Menschen mit wesentlichen Behinderungen in Nordrhein-Westfalen ab 2020.

Eine neue Vereinbarung über die Eingliederungshilfe war notwendig geworden, weil zum 1. Januar 2020 die Reform der Eingliederungshilfe als dritte Stufe des BTHG in Kraft tritt. Der neue Landesrahmenvertrag rückt die Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in den Fokus und bestimmt, nach welchen Verfahren und Standards Unterstützungsleistungen künftig erbracht und vergütet werden.

Der Unterstützungsbedarf für Menschen mit Behinderungen wird künftig individuell ermittelt und nach einem einheitlichen System unabhängig von der Wohnform erbracht und finanziert. Weitere Neuerungen sind die Regelungen zu Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen beispielsweise in Werkstätten.

Unterzeichnet haben den über 200 Seiten starken Landesrahmenvertrag im Beisein von NRW-Sozialminister Karl-Josef Laumann die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL), die kommunalen Spitzenverbände (Städtetag NRW, Landkreistag NRW, Städte- und Gemeindebund NRW), die Wohlfahrtsverbände sowie die öffentlichen und privat-gewerblichen Leistungsanbieter. Auch Sozial- und Selbsthilfeverbände haben sich aktiv in die Verhandlungen eingebracht.

Laumann sagte: „Wichtig ist jetzt, dass sich alle Beteiligten auf die Umstellung zum 1. Januar 2020 konzentrieren, damit alle Betroffenen nahtlos die ihnen zustehenden Leistungen erhalten. Auch das Sozialministerium wird sich dafür einsetzen, dass der Übergang reibungslos klappt.“

Doro Kuberski, Sprecherin des Lenkungskreises zur Koordinierung der Selbsthilfeverbände sagte: „Erstmals waren Sozial- und Selbsthilfeverbände an den Verhandlungen beteiligt und konnten die Interessen von Menschen mit Behinderung vertreten. Ob die Leistungen tatsächlich bedarfsgerecht gewährt werden und umfassende Teilhabe ermöglicht wird, werden nun auch die zukünftige Bedarfsermittlung und die Bewilligungspraxis der Kostenträger zeigen. Dieser Prozess muss weiter kritisch begleitet werden.“

Weitere Informationen

LVR: Neue Grundlage für die Eingliederungshilfe in Nordrhein-Westfalen

Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX Nordrhein-Westfalen (PDF, 2,22 MB)

Anlagen zum Landesrahmenvertrag (PDF, 3,82 MB)

(Quelle: Landschaftsverband Rheinland)


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