21.09.2016 Verwaltung, Verbände, Organisationen

Laut Gutachten verstößt Sonderregelung für pflegebedürftige Menschen in Behinderteneinrichtungen gegen Grundgesetz und UN-BRK

Im Auftrag des Landeswohlfahrtsverbands Hessen hat Prof. Dr. Felix Welti im September 2016 ein Gutachten erstellt, in dem er die Vereinbarkeit der Sonderregelung der Pflegeversicherung in Wohneinrichtungen für behinderte Menschen nach §§ 36 Abs. 1 Satz 2, 43a SGB XI und die Einschränkung des Wahlrechts zwischen Behinderteneinrichtungen und Pflegeeinrichtungen nach § 55 SGB XII mit dem Grundgesetz und der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) untersucht. Welti kommt darin zu dem Schluss, dass die Sonderregelung gegen das Grundgesetz und die UN-BRK verstößt.

Das Gutachten behandelt folgende Fragen:

  • Ist § 43a SGB XI unter Berücksichtigung der UN-BRK (insbesondere Art. 19) mit dem Grundgesetz (insbesondere Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 1 Abs. 2 und 3) vereinbar?
  • Wäre § 43a SGB XI unter Berücksichtigung der UN-BRK mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn der monatliche Pauschbetrag deutlich erhöht und ggf. nach Pflegestufen der Höhe nach gestaffelt wäre?
  • Gewährt Art. 19 UN-BRK dem Versicherten, der in einer Einrichtung der Behindertenhilfe lebt, einen durchsetzbaren Individualanspruch gegenüber seiner Pflegeversicherung auf – über den Anspruch nach § 43a SGB XI hinausgehende – Leistungen? Wenn ja, in welcher Form?
  • Welche Rechtsfolgewirkungen ergeben sich im Falle der Feststellung, dass § 43a SGB XI verfassungswidrig ist?

Zum Gutachten (PDF/867 KB)

Das Thema des Gutachtens wurde im Fachbeitrag D36-2016 von Prof. Welti aufgegriffen.


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