01.10.2018 Politik

Leistungsberechtigter Personenkreis der Eingliederungshilfe – Abschlussbericht veröffentlicht

Seit dem 26. September 2018 liegt der Abschlussbericht des Forschungsvorhabens zu 25a § 99 Abs. 1 Satz 2 Bundesteilhabegesetz (BTHG) als Unterrichtung (19/4500) durch den Bundestag vor. Die Autoren kommen u. a. zu dem Ergebnis, dass die Neudefinition den leistungsberechtigten Personenkreis verändern würde.

Hintergrund der Untersuchung ist, dass die bisherige Definition des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe als Menschen mit „wesentlicher“ Behinderung zum 1. Januar 2023 von einer Neudefinition abgelöst werden soll. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hatte die Arbeitsgemeinschaft ISG Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH sowie transfer – Unternehmen für soziale Innovation mit den Unterauftragnehmern Universität Kassel (Prof. Dr. Felix Welti) und Dr. Matthias Schmidt-Ohlemann mit dem Forschungsvorhaben beauftragt.

Ziel war es, die im BTHG noch bewusst offen gehaltenen Kriterien zur Definition des leistungsberechtigten Personenkreises zu konkretisieren und in einer anwendungsfreundlichen Form zu operationalisieren. Die Untersuchung wurde nach Art. 25 Abs. 5 BTHG in den Jahren 2017 und 2018 anhand einer Reihe empirischer Erhebungen durchgeführt. Nach der Analyse von Akten derzeitiger Leistungsbezieher der Eingliederungshilfe führten die Forscher Interviews sowohl mit Leistungsbeziehern als auch mit potenziell leistungsberechtigten Personen durch, die zum Zeitpunkt der Befragung keine Leistungen der Eingliederungshilfe bezogen. Darüber hinaus fanden Workshops zur Rechtsauslegung und -anwendung mit Expertinnen und Experten aus der Praxis statt.

In der Zusammenfassung der Ergebnisse wird u. a. darauf verwiesen, dass das Kriterium, wonach der leistungsberechtigte Personenkreis durch das neue Verfahren unverändert bleiben soll, den Untersuchungen zufolge mit einer quantifizierenden Neudefinition nicht erfüllt werde. Als mögliche Lösung schlagen die Autoren Kriterien des Leistungszugangs vor, die sich u. a. an der ICF orientieren und bei denen die Grundzüge des § 53 SGB XII erhalten bleiben. Es sei zudem sinnvoll, bundesweite Empfehlungen zur Bestimmung der Erheblichkeit in der Eingliederungshilfe zu schaffen.

Weitere Informationen

„Rechtliche Wirkungen im Fall der Umsetzung von Artikel 25a § 99 BTHG (ab 2023) auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe“ (Vorabfassung, PDF/3 MB)

(Quelle: Deutscher Bundestag; BMAS)


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