07.09.2017 Verwaltung, Verbände, Organisationen

LIGA Selbstvertretung fordert gesetzeskonforme Umsetzung der unabhängigen Beratung

Bis 31. August 2017 konnten Bewerbungen für die Durchführung der "Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung" nach dem Bundesteilhabegesetz eingereicht werden. Nun geht es darum, wer in der ersten Förderperiode einen Zuschlag bekommt. Die LIGA Selbstvertretung fordert, dass eine von Leistungsträgern und Leistungserbingern wirklich unabhängige Beratung im Sinne des Peer Counseling gefördert wird.

Die Liga Selbstvertretung fordert die Länder und den Bund auf, besonders darauf zu achten, dass die im Bundesteilhabegesetz formulierten Bestimmungen zur ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung auch entsprechend umgesetzt werden. Es gelte genau hinzuschauen, welche Bewerbungen wirklich von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängig seien und "dass dort, wo Peer Counseling draufsteht, auch wirklich Peer Counseling drin ist".

Die Länder, die eine Priorisierung der eingegangenen Anträge vornehmen, sollten vor allem darauf achten, die Landesbehindertenbeauftragten und Landesbehindertenbeiräte bei der Empfehlung der Länder einzubeziehen. Letztendlich habe es aber der Bund in der Hand, die richtige Entscheidung zu treffen, um die gesetzeskonforme Umsetzung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung umzusetzen. "Wir hoffen, dass auch hier die Bundesbehindertenbeauftragte und die Verbände behinderter Menschen eine Möglichkeit haben, Einfluss auf eine wirklich unabhängige Beratung im Sinne des Peer Counseling nehmen zu können", so Ottmar Miles-Paul, Sprecher der LIGA Selbstvertretung.

Die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung ist in § 32 des Bundesteilhabegesetzes näher ausgeführt. Darin heißt es u. a. dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung als niedrigschwelliges Angebot fördere, das bereits vor der Beantragung von konkreten Leistungen zur Verfügung stehe. Besonders zu berücksichtigen sei die Beratung von Betroffenen für Betroffene. Die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung soll neben dem Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger bestehen. Die entsprechenden Bestimmungen treten zum 01.01.2018 in Kraft.

(Quelle: LIGA Selbstvertretung e.V.)


Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.