24.11.2021 Rechtsprechung

LSG: Hilfsmittelversorgung muss auf Teilhabe und Selbstbestimmung abzielen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl durch die Krankenkasse nicht wegen Blindheit verwehrt werden darf. Bei der Versorgung mit Hilfsmitteln sei der gewandelte Behinderungsbegriff zu berücksichtigen: das Ziel der Teilhabe an den verschiedenen Lebensbereichen sowie die Stärkung der Möglichkeiten einer den individuellen und persönlichen Wünschen entsprechenden Lebensplanung und -gestaltung (Beschluss vom 04.10.2021 - L 16 KR 423/20).

Aufgrund einer Multiplen Sklerose-Erkrankung hatte sich die Mobilität des Klägers zunehmend verschlechtert. Zuletzt war er mit einem Aktiv-Rollstuhl versorgt, den er aber wegen nachlassender Kraft in den Armen kaum noch nutzen konnte. Bei seiner Krankenkasse beantragte der Mann die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl. Diese lehnte den Antrag ab, da der Mann blind und damit Zweifel an seiner Fahreignung bestünden. Eine Eigen- und Fremdgefährdung lasse sich nicht ausschließen. Zudem sei nach Ansicht der Beklagten der Elektrorollstuhl nicht geeignet einen entsprechenden Ausgleich der Behinderung im Bereich der Fortbewegung zu bewirken. Dem hielt der Mann entgegen, dass er ein Langstocktraining sowie eine Mobilitäts- und Orientierungsschulung im Elektrorollstuhl erfolgreich absolviert hatte. Einen Handrollstuhl könne er nicht mehr bedienen und ohne fremde Hilfe das Haus sonst nicht mehr verlassen.

Nach dem SG Lüneburg und einer Berufung der Beklagten entschied auch das LSG in Celle eine Ablehnung des beantragten Hilfsmittels für ungerechtfertigt und verpflichtete die Kasse zur Gewährung des Elektrorollstuhls. Mit der Bereitstellung des gewährten Aktivrollstuhls habe die Beklagte ihre Leistungspflicht aus § 33 Abs. 1 SGB V noch nicht erfüllt, da mit diesem die Behinderung des Klägers nicht ausreichend und zweckmäßig ausgeglichen werde. Mit Hilfe des begehrten Elektrorollstuhls könne das allgemeine Grundbedürfnis nach körperlichem Freiraum und nach Erschließung des Nahbereichs der Wohnung ausgeglichen werden. Maßgebend sei grundsätzlich der Bewegungsradius, den ein nicht behinderter Mensch noch zu Fuß erreichen kann. Dieser dürfe mit Blick auf die Teilhabeziele nicht zu eng gefasst werden. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine sachgerechte Bedienung des Elektrorollstuhls nicht möglich sei. Sehbeeinträchtigungen seien kein genereller Grund, eine Verkehrstauglichkeit bei Elektrorollstühlen abzulehnen. Die fehlende Sehfähigkeit könne durch das Langstocktraining ausgeglichen werden. Es seien auch keine individuellen Gründe bei dem Mann gegeben, aus denen er mit einem Elektrorollstuhl nicht umgehen könne. Dies habe ein gerichtlicher Sachverständiger festgestellt. Etwaige Restgefährdungen seien dem Bereich der Eigenverantwortung zuzuordnen und in Kauf zu nehmen. Das LSG verwies auch darauf, dass jedweder Art der Fortbewegung eine Eigen- und Fremdgefährdung innewohne, die jedoch dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sei.  

In seiner Begründung hat das Gericht unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) Bezug zur UN-Behindertenrechtskonvention und zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) genommen und einem gewandelten Behindertenbegriff Rechnung getragen.

Aus der Urteilsbegründung:

„Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für den Versorgungsanspruch nach § 33 SGB V zudem mit zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber inzwischen mit dem BTHG den Behinderungsbegriff in § 2 SGB IX ausdrücklich entsprechend dem Verständnis der UN-Behindertenrechtskonvention neu gefasst und damit dem Wechselwirkungsansatz noch mehr Gewicht beigemessen hat als nach dem bis dahin geltendem Recht. Danach kommt es nicht allein auf die wirklichen oder vermeintlichen gesundheitlichen Defizite an. Im Vordergrund stehen vielmehr das Ziel der Teilhabe (Partizipation) an den verschiedenen Lebensbereichen sowie die Stärkung der Möglichkeiten einer individuellen und persönlichen Wünschen entsprechenden Lebensplanung und -gestaltung unter Berücksichtigung des Sozialraumes (BSG, Urteil vom 15. März 2018 – B 3 KR 18/17 R Rn 46 mwN). Das entspricht einem dynamischen Behindertenbegriff im Sinne einer Wechselwirkung zwischen umweltbezogenen und personen-bedingten Kontextfaktoren. Es ist die Aufgabe des Hilfsmittelrechtes, dem Behinderten ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen und nicht, ihn von sämtlichen Lebensgefahren fernzuhalten und ihn damit einer weitgehenden Unmündigkeit anheimfallen zu lassen.“

Es obliege damit allein dem Kläger, einen Elektrorollstuhl entsprechend seinen Fähigkeiten verantwortungsbewusst zu nutzen.

Zum Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 04.10.2021 - L 16 KR 423/20 auf der Website rechtsprechung.niedersachsen.de

(Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, rechtsprechung.niedersachsen.de)


Bei dem genannten Urteil handelt es sich um eine ausgewählte Entscheidung zum Teilhaberecht.

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