05.11.2020 Verwaltung, Verbände, Organisationen

Mitarbeitende mit Schwerbehinderung im Homeoffice

Kann ein Arbeitgeber für die Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen für Mitarbeitende mit Schwerbehinderung eine Förderung der Integrationsämter erhalten? Mit dieser Frage hat sich die Redaktion der Fachzeitschrift „Behindertenrecht“ in der Oktober-Ausgabe 2020 auseinandergesetzt.

Die Antwort lautet verkürzt: Eine Förderung von Homeoffice-Arbeitsplätzen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe ist grundsätzlich möglich, allerdings muss ein behinderungsbedingter Zusammenhang bestehen.

Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber angegeben, dass seine Mitarbeitenden coronabedingt und „zurzeit“ von zuhause aus arbeiteten. Die Redaktion bezieht sich in ihrer Antwort einerseits auf arbeitsschutzrechtliche Verpflichtungen während der Pandemie, andererseits auf die Vorgaben der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV). Demnach können Arbeitgeber Darlehen oder Zuschüsse bis zur vollen Höhe der entstehenden notwendigen Kosten für die behinderungsbedingte Einrichtung der Arbeitsstätten sowie deren Ausstattung erhalten (§ 185 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a i. V. m. § 26 SchwbAV). Voraussetzung für die Förderung ist also, dass ein Homeoffice-Arbeitsplatz aus behinderungsbedingten Gründen erforderlich ist.

Behinderungsbedingte Gründe für das Arbeiten im Homeoffice während der Pandemie

Die Zeitschriften-Redaktion macht zudem darauf aufmerksam, dass Leistungen der begleitenden Hilfe Ermessensleistungen seien. Nicht jede Behinderung mache einen Homeoffice-Platz in den Zeiten der Pandemie erforderlich. Von behinderungsbedingten Gründen könne ausgegangen werden, wenn Arbeitnehmer beispielsweise eine Krebserkrankung, Lungenerkrankung oder Immunerkrankung hätten. „Auch sehbehinderte Menschen berufen sich zurzeit zu Recht darauf, aufgrund ihrer Behinderung den Arbeitsplatz schlecht erreichen zu können. Aufgrund ihrer Behinderung sind sie nicht in der Lage, die Abstandsregelungen einzuhalten.“

Kommt eine Förderung durch das Integrationsamt grundsätzlich infrage, müssen Antragssteller damit rechnen, dass zwischen Grundausstattung und behinderungsbedingter Zusatzausstattung eines (Homeoffice-)Arbeitsplatzes unterschieden wird. Die Kosten der behinderungsbedingt erforderlichen Zusatzausstattung würden in der Regel voll übernommen, während für die Grundausstattung möglicherweise nur eine hälftige Beteiligung an den Kosten in Betracht käme, so die Einschätzung der Redaktion.

Die Autoren empfehlen dem Arbeitgeber, einen Antrag auf Leistungen an das zuständige Integrationsamt zu stellen, damit dieses den Einzelfall prüfen kann.

(Quelle: Behindertenrecht, Heft 6/2020)


Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.