23.04.2020 Politik

Nachgefragt: Nachteilsausgleiche im Arbeitsrecht für Menschen mit Schwerbehinderung

In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Jens Beeck, Carl-Julius Cronenberg, Michael Theurer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP (Drucksache 19/17897) berichtet die Bundesregierung über Nachteilsausgleiche im Arbeitsrecht für Menschen mit Schwerbehinderung (Drucksache 19/18452 vom 31. März 2020).

In Bezug auf den Bereich Arbeit und Beruf machte die Kleine Anfrage der Freien Demokraten insbesondere auf vier arbeitsrechtliche Regelungen als Nachteilsausgleiche im Rahmen des SGB IX aufmerksam:

  • der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen (§ 164 Absatz 5 SGB IX);
  • ein besonderer Kündigungsschutz (§ 168 SGB IX);
  • eine Freistellung von Mehrarbeit über die gesetzliche Arbeitszeit hinaus (§ 207 SGB IX);
  • ein Anspruch auf bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen (§ 208 SGB IX).

Zu Fragen hinsichtlich des Kündigungsschutzes von Menschen mit Schwerbehinderung berichtete die Bundesregierung, dass Integrationsämter im Jahr 2018 in 20.736 Fällen einer Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugestimmt hätten. In wie vielen Fällen dabei Einigkeit mit der Schwerbehindertenvertretung vorgelegen habe, darüber sei nichts bekannt.

Bei den Urlaubstagen nach § 208 SGB IX handele es sich um Zusatzurlaub. Das Bundesurlaubsgesetz gelte, soweit nicht in § 208 SGB IX Abweichendes geregelt sei. Bei Nichtinanspruchnahme dieses Zusatzurlaubs sei dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen abzugelten.

Auf eine Frage nach der Höhe der Erwerbsquote und die Erwerbstätigenquote von Menschen mit Schwerbehinderung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union griff das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS, im Namen der Bundesregierung) auf Daten von 2011 zurück. Hohe Werte bei der Beschäftigung von Menschen mit Einschränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund eines lang andauernden Gesundheitsproblems oder aufgrund von Schwierigkeiten bei der Ausübung von Tätigkeiten des täglichen Lebens erreichten demnach Frankreich und Schweden. Deutschland lag mit einer Quote von 45,7 etwas unter dem Durchschnittswert der 28 aufgeführten Länder von 46,2.

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Nachteilsausgleiche im Arbeitsrecht für Menschen mit Schwerbehinderung“ (PDF/442 KB)

(Quelle: Deutscher Bundestag)


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