25.04.2018 Verwaltung, Verbände, Organisationen

Orientierungshilfe der BAGüS zur Gesamtplanung

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialträger (BAGüS) stellt ihren Mitgliedern eine Orientierungshilfe zur Gesamtplanung zur Verfügung. Darin gibt die BAGüS erste Hinweise zu den geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Teilhabe- und Gesamtplanung.

Die BAGüS ist der freiwillige Zusammenschluss aller 23 überörtlichen Träger der Sozialhilfe in Deutschland. Die Orientierungshilfen sind nicht rechtsverbindliche „Empfehlungen“ für ihre Mitglieder.

Mit der durch das BTHG ausgelösten personenzentrierten Neuausrichtung der Eingliederungshilfe sei, so die BAGüS in der Vorbemerkung der Orientierungshilfe, zwingend eine optimierte Gesamtplanung als Grundlage einer bedarfsdeckenden Leistungserbringung erforderlich. Sie solle umfassend unter ganzheitlicher Perspektive erfolgen, Menschen mit Behinderung aktiv einbeziehen und ihr Wunsch- und Wahlrecht berücksichtigen. Die Bedarfsermittlung und -feststellung solle sich auf alle Lebenslagen des Menschen mit Behinderungen erstrecken und nach bundeseinheitlichen Maßstäben erfolgen.

In der Übergangsphase vom 01.01.2018 bis 31.12.2019 gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Gesamtplanung in §§ 141 ff. SGB XII. Ab 01.01.2020 werden diese Bestimmungen durch die §§ 117 ff. SGB IX abgelöst.

Die Orientierungshilfe berücksichtigt die neue Rechtslage ab 01.01.2020 im SGB IX und soll, basierend auf den praktischen Erfahrungen und auftauchenden Fragestellungen in den Jahren 2018 und 2019, weiterentwickelt werden:

BAGüS Orientierungshilfe zur Gesamtplanung (§§ 117 ff. SGB IX / §§ 141 ff. SGB XII)

Weitere „Empfehlungen“ auf den Seiten der BAGüS:

https://www.bagues.de/de/veroeffentlichungen/empfehlungen/

(Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialträger (BAGüS))


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