24.11.2009 Verwaltung, Verbände, Organisationen

Orientierungshilfe zu den Schnittstellen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zu anderen sozialen Leistungen

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) nimmt in dieser Orientierungshilfe Bezug auf die UN-Behindertenrechtskonvention Bezug und orientiert ihre Überlegungen und Lösungsvorschläge an den sich aus der Konvention ergebenden Anforderungen und Vorgaben.

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) ist nach der Ratifikation und nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in New York für Deutschland inzwischen verbindlich geworden.

Damit gilt das Übereinkommen im Rang einfachen Bundesrechts. Mit dem Übereinkommen wird der in der Bundesrepublik Deutschland mit dem SGB IX eingeleitete Paradigmenwechsel weiter vollzogen werden.

Das Übereinkommen stärkt die Rechte von Menschen mit Behinderungen und wird damit wichtige Impulse für die weiteren Veränderungsprozesse setzen mit dem Ziel der vollen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gesellschaft.

Das Übereinkommen stellt daher die wesentliche Grundlage und Richtschnur für die Weiterentwicklung des Behindertenrechts dar.

Links zu weiteren Informationen:

Die BAGüS weist darauf hin, dass sie nur Empfehlungen aussprechen kann. Diese sind für die Mitglieder nicht rechtsverbindlich.

(Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe)


Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.