09.08.2019 Verwaltung, Verbände, Organisationen

„Partizipation gewährleisten – eine Aufgabe für Staat und Politik“

Eine einmalige Anhörung reicht nicht aus für eine wirksame Beteiligung an gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen. Wie das Partizipationsgebot zu verstehen ist, darüber informiert die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention in einem Papier mit Bezug zur Auffassung des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

In dem Papier „Partizipation gewährleisten – eine Aufgabe für Staat und Politik“ der Monitoring-Stelle UN-BRK wurden die Aussagen und Handlungsempfehlungen der Allgemeinen Bemerkung Nr. 7 des UN-Ausschusses aufbereitet. Der UN-Ausschuss weist darin auf eine „tiefe Kluft zwischen Anspruch und Wirklichkeit“ in der partizipativen Praxis hin und betont ausdrücklich, dass die Verpflichtung, Menschen mit Behinderungen einzubeziehen und zu konsultieren (Art. 4 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 3 UN-BRK) den gesamten Prozess der Entscheidungsfindung umfasst.

Das Papier erläutert den Umfang des Partizipationsauftrags und gibt Handlungsempfehlungen zu Fragen wie: Wer ist einzubeziehen? Wann und bei welchen Themen soll Partizipation stattfinden? Wie ist Partizipation zu gestalten?

Im Sinne des UN-Ausschusses seien „Organisationen von Menschen mit Behinderungen“ klar abzugrenzen von „Organisationen für Menschen mit Behinderungen“ sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen. „Organisationen von Menschen mit Behinderungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie erstens von Menschen mit Behinderungen geleitet und verwaltet werden und dass zweitens eine deutliche Mehrheit ihrer Mitglieder selbst Menschen mit Behinderungen sind“, so die Erläuterung.

Zur Publikation:

Partizipation gewährleisten – eine Aufgabe für Staat und Politik, Allgemeine Bemerkung Nr. 7 des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Juni 2019)

(Quelle: Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention)


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