19.08.2022 Rechtsverordnungen, Richtlinien, weitere Regelungen

Richtlinie zur Krankenhausbegleitung konkretisiert den Anspruch auf Krankengeld für Begleitpersonen

Begleitpersonen von Menschen mit Behinderungen in stationärer Behandlung haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie durch diese Begleitung einen Verdienstausfall haben. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in einer Richtlinie beschrieben, wann eine Begleitung im Krankenhaus als medizinisch notwendig erachtet wird und wie die Bescheinigungen sowohl für die Patientin oder den Patienten als auch für mitaufgenommene Personen zu verfassen sind.

Ab 1. November 2022 sollen Personen, die einen Menschen mit Behinderungen zu einem stationären Aufenthalt notwendig begleiten müssen, einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V erhalten. Aus medizinischen Gründen kann eine Begleitung bei einem Krankenhausaufenthalt notwendig sein bei Menschen, die aufgrund einer schweren geistigen Behinderung oder fehlender sprachlicher Verständigungsmöglichkeiten durch eine vertraute Bezugsperson unterstützt werden müssen.

In der Richtlinie konkretisiert der G-BA drei Fallgruppen:

  • Begleitung, um während der Krankenhausbehandlung eine bestmögliche Verständigung mit der Patientin oder dem Patienten zu gewährleisten,
  • Begleitung, damit die Patientin oder der Patient die mit ihrer Krankenhausbehandlung verbundenen Belastungssituationen besser meistern kann, insbesondere bei fehlender Kooperations- und Mitwirkungsfähigkeit sowie
  • Begleitung, um die Patientin oder den Patienten während der Krankenhausbehandlung in das therapeutische Konzept einbeziehen zu können oder zur Einweisung in die anschließend weiterhin notwendigen Maßnahmen.

Der medizinische Bedarf für die Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus kann bei der Krankenhauseinweisung festgestellt und auf dem vorgesehenen Formular zur Verordnung von Krankenhausbehandlung bescheinigt werden. Zudem ist es möglich, den Bedarf einer Begleitung unabhängig von einer konkreten Krankenhauseinweisung medizinisch einzuschätzen und festzustellen. Befristet für die Dauer von bis zu 2 Jahren erhält die Patientin oder der Patient dann eine entsprechende Bescheinigung.

Begleitpersonen können nahe Angehörige wie zum Beispiel Eltern, Geschwister, Lebenspartner sein oder eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld. Das Krankenhaus bescheinigt der entsprechenden Person im Vorfeld oder während der Krankenhausbehandlung für den Krankengeldantrag bei ihrer Krankenkasse, dass ihre Mitaufnahme aus medizinischen Gründen notwendig ist. Bei Bedarf kann sich die Begleitperson für ihren Arbeitgeber auch eine Aufenthaltsbescheinigung über die Anwesenheitstage im Krankenhaus ausstellen lassen.

Der Beschluss zur Erstfassung der Krankenhausbegleitungs-Richtlinie (KHB-RL) wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vorgelegt. Bei Nichtbeanstandung wird sie im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt – gegebenenfalls auch rückwirkend – am 1. November 2022 in Kraft.

(Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss)


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