19.01.2017 Verwaltung, Verbände, Organisationen

SoVD nimmt Bundesteilhabegesetz kritisch unter die Lupe

Nach der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) im Dezember 2016 hat der Sozialverband Deutschland (SoVD) die wesentlichen gesetzlichen Neuerungen in einer Übersicht zusammengestellt und bewertet. Nach Ansicht des SoVD bleiben trotz positiver Aspekte einige wesentliche Erwartungen durch das neue Gesetz unerfüllt. Der Verband will sich daher in die Umsetzung des Gesetzes einbringen und weitere rechtliche Änderungen fordern.

So bemängelt der SoVD unter anderem, die Selbstbestimmungsrechte behinderter Menschen seien durch das BTHG kaum gestärkt worden und begründet dies damit, dass das Wunsch- und Wahlrecht durch den Kostenvorbehalt des Kostenträgers beschränkt bleibe und auch das Motto "ambulant vor stationär" nicht als Grundsatz verankert worden sei. Eine weitere Einschränkung wird in dem Poolen von Leistungen gesehen.

Ein Defizit des neuen Gesetzes sieht der Verband auch bei der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben. So sei weder die Beschäftigungspflichtquote für Unternehmen bedarfsgerecht angehoben worden, damit mehr Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen entstehen, noch werde die Ausgleichsabgabe gezielt für die Unternehmen erhöht, die keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Lediglich die Prävention in Unternehmen soll verstärkt werden. Weitergehende Regelungen wie bessere Förder- und Unterstützungsoptionen für Unternehmen würden fehlen.

Ein Fragezeichen setzt der SoVD auch hinter das erklärte Ziel des BTHG, das für alle Rehabilitationsträger geltende Verfahrensrecht im SGB IX, 1. Teil, zu stärken. Auch wenn mehrere Reha-Träger beteiligt sind, sollen demnach die Leistungen koordiniert und kooperativ "wie aus einer Hand" erbracht werden. Das dafür neu geschaffene Teilhabeplanverfahren wird positiv bewertet, allerdings hätten Betroffene keinen Rechtsanspruch, dass alle Träger gemeinsam "an einem Tisch" verhandeln. Die Praxis müsse daher zeigen, ob das neue Verfahrensrecht Vor- oder Rückschritte mit sich bringt.

Weiter schreibe das BTHG ergänzende, von Leistungsträgern und -erbringern unabhängige Beratungsangebote vor, die Menschen mit Behinderungen stärken und unterstützen sollen. Jedoch hätten die Betroffenen keinen Rechtsanspruch auf eine solche Beratung. Es bleibe abzuwarten, ob sich diese neuen Angebote bundesweit flächendeckend etablieren.

Positiv wird u.a. die Stärkung der Schwerbehindertenvertretungen gesehen, deren Heranziehungs- und Freistellungsregelungen verbessert wurden.

Zum SoVD-Papier (PDF/ 105 KB)

(Quelle: Sozialverband Deutschland)


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