16.11.2020 Verwaltung, Verbände, Organisationen

Überlegungen aus der DVfR zur Sicherung der Heilmittelerbringung in Einrichtungen ab 1. Januar 2021

Die Deutsche Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) befasst sich erneut mit der teilhabeorientierten Heilmittelerbringung und unterbreitet einen Vorschlag für die Gestaltung der bundesweiten Verträge nach § 125 SGB V. Durch Änderungen im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) drohe die fachlich gebotene Heilmittel­erbringung für Menschen mit Behinderungen in besonders spezialisierten Einrichtungen wie Kindertagesstätten, Schulen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe ab 1. Januar 2021 zu entfallen. Die Überlegungen sind als Diskussionsbeitrag und Versuch zu verstehen, den Sachverhalt aufzuarbeiten und mögliche Lösungen vorzustellen.

Bislang bestehe auf Grund besonderer vertraglicher Regelungen nach §§ 124 und 125 SGB V mit den Verbänden der Krankenkassen in mehreren Bundesländern die Möglichkeit der Heilmittelversorgung von Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Menschen mit Behinderung durch fest angestellte Therapeutinnen und Therapeuten in besonders spezialisierten Einrichtungen wie Kindertagesstätten, Schulen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Die Einrichtungen können die Leistungen mit den Krankenkassen abrechnen.

In den Überlegungen aus der DVfR wird darauf hingewiesen, dass die Fortführung der Verträge auf Landesebene nach dem Wortlaut der Neufassung des § 125 Abs. 1 SGB V im Rahmen des TSVG problematisch sein könnte, da hier für Vertragsschlüsse eine exklusive Zuständigkeit der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Interessenverbände der Heilmittelerbringer auf Bundesebene geregelt wird. Entsprechend hätten die leistungserbringenden Einrichtungen bereits Schreiben der Krankenkassen erhalten, in denen das Auslaufen der Verträge mitgeteilt wurde. Die Bundesregierung, der Bundesrat und die Verbände der Krankenkassen hätten hierzu unterschiedliche Rechtsauffassungen.

Würden diese Einrichtungen mit ihrer besonderen Ausrichtung auf die Belange behinderter Menschen aber von der Versorgung ausgeschlossen, entfiele eine fachlich gebotene und bewährte interdisziplinäre Versorgungsform, und die Versorgung der betroffenen behinderten Menschen wäre nicht mehr, zumindest nicht in der bisher qualitativ hochwertigen und in die Einrichtungsarbeit integrierten Form, sichergestellt.

Um diese Folgen des TSVG zu vermeiden, werden aus der DVfR folgende Lösungswege vorgeschlagen:

  • In die bundesweiten Verträge nach § 125 SGB V wird ein Passus für Kindertagesstätten, Schulen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die der umfassenden Versorgung behinderter Menschen dienen, eingefügt, der vorsieht, dass die Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen mit den Vertretungen der Einrichtungen auf Landesebene bei der Zulassung der genannten Einrichtungen Abweichungen im Hinblick auf die räumliche und sächliche Ausstattung für diese Einrichtungen (vgl. § 125 Abs. 2 Nr. 10) vereinbaren können, wenn dies zur Versorgung behinderter Menschen erforderlich ist.
  • Eine Fortgeltung der vorhandenen Zulassungen ist anzustreben, eine Unterbrechung auf Grund des Auslaufens der Verträge ist unbedingt zu vermeiden.
  • Alternativ können Verträge auch auf der Basis des § 124 Abs. 5 SGB V fortgelten oder es können neue auf der Grundlage des § 125 Abs. 8 SGB V vereinbart werden.

Falls ein längerer Zeitraum für die Klärung erforderlich sein sollte, insbesondere auch wegen der Pandemie, empfiehlt die DVfR, der Forderung des Bundesrates zu folgen und bis zur Klärung der offenen Fragen eine Bestandssicherung für diese Versorgungsformen über den 30. September 2020 hinaus bis mindestens zum 30. Juni 2021 vorzusehen.

Die DVfR bittet, diese Lösungsoption zu prüfen und sie in geeigneter Form bei der Gestaltung der Verträge zu berücksichtigen. Das Bundesministerium für Gesundheit wird gebeten, die Lösungsoption zu unterstützen, ebenso die zuständigen Landesministerien, die Fachverbände für Menschen mit Behinderungen sowie andere Verbände.

Überlegungen aus der DVfR zur Heilmittelerbringung für Menschen mit Behinderungen durch Kindertagesstätten, Schulen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach Änderung der §§ 124 ff. SGB V durch das TSVG (PDF/142 KB)


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