23.02.2021 Politik

Verfassungsblog: Zur Definition des Anspruchs auf kostenfreie FFP2-Masken

In einem Beitrag für den Verfassungsblog befasst sich Marje Mülder, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sozialrecht und Gesundheitsrecht an der Universität Regensburg, kritisch mit der geänderten Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung. Diese legt fest, wer wegen der verschärften Maskenpflicht Anspruch auf zehn kostenfreie FFP2-Masken hat – und wer nicht.

Nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung in der aktuellen Fassung erhalten Personen über sechzig Jahren, Angehörige bestimmter gesundheitlicher Risikogruppen und Personen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zehn FFP2-Masken. Da es sich bei den Leistungen nach der Verordnung um einmalige befristete Ansprüche handelt, ist eine Weiterentwicklung der Verordnung möglich. In ihrem Beitrag für den Verfassungsblog befasst sich Marje Mülder (Universität Regensburg) kritisch damit, dass Personen, die Grundsicherung bei dauerhafter Erwerbsminderung nach dem SGB XII und Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, den Anspruch nicht haben. Sie hält dies für einen verfassungswidrigen Gleichheitsverstoß (Art. 3 Abs. 1 GG).

Die Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung bei dauerhafter Erwerbsminderung sind regelmäßig auch Menschen mit Behinderungen. Es liege daher nicht fern, auch einen Verstoß gegen das Benachteiligunsgverbot (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) anzunehmen, so Prof. Dr. Felix Welti (Universität Kassel).

Zum Beitrag von Marje Mülder im Verfassungsblog

(Quelle: Max Steinbeis Verfassungsblog GmbH)


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