27.02.2020 Verwaltung, Verbände, Organisationen

Verwaltungsvereinbarung „Begleitende Hilfe – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“

Die Verwaltungsvereinbarung, „Begleitende Hilfe – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ löst die bisher geltende Verwaltungsabsprache zwischen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen mit Trägern der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung sowie der Bundesagentur für Arbeit ab.

Inhaltlich geht es in der Verwaltungsvereinbarung um materiell-rechtliche Abgrenzungsfragen an der Schnittstelle zwischen Leistungen der Rehabilitationsträger zur Teilhabe am Arbeitsleben und den Leistungen der Integrationsämter in der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben. „Denn bis heute gibt es zahlreiche Überschneidungen und Unklarheiten im Gesetz, welcher Träger für welche Leistung zuständig ist“, heißt es in der Publikation der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) einleitend. Vor diesem Hintergrund gewinne die vorliegende Verwaltungsvereinbarung hohe Bedeutung für die Praxis, indem sie Schnittstellen noch eindeutiger als in der bisherigen Verwaltungsabsprache definiere und kläre. Verfahren sollen damit schneller gehen.

Die Vereinbarung arbeitet mit Verweisen zu den Gemeinsamen Empfehlungen (GE) der BAR, so gibt es Bezüge zu den GE „Reha-Prozess“, GE „Unterstützte Beschäftigung“ und „Integrationsfachdienste“ und ist am 01.01.2020 in Kraft getreten.

Zur Verwaltungsvereinbarung „Begleitende Hilfe – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ auf der Webseite der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR)

(Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation)


Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.