04.04.2018 Verwaltung, Verbände, Organisationen

Zehn BIH-Thesen zum Bundesteilhabegesetz auf dem Prüfstand

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) hat überprüft, was von ihren zehn Thesen aus dem Jahr 2015 zur Weiterentwicklung des Rechts der Menschen mit Behinderungen im beruflichen Kontext im Bundesteilhabegesetz (BTHG) berücksichtigt wurde.

Die BIH hatte im Herbst 2015 im Vorfeld der Gesetzgebung zum BTHG fachpolitische Leitgedanken und Vorschläge zur Weiterentwicklung des Schwerbehindertenrechts im beruflichen Kontext veröffentlicht und dem Papier zehn Thesen zu zentralen Handlungsfeldern vorangestellt. Darin forderte die BIH u. a., den Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen zu modernisieren und die Rechte der Schwerbehindertenvertretung (SBV) zu verbessern. Die Thesen wurden mit dem BTHG zum Teil umgesetzt.

Im März 2018 nimmt die BIH den Gesetzgebungsprozess zum Anlass, die Berücksichtigung ihrer Thesen zu betrachten und ihre Vorschläge weiterzuentwickeln:

  • So sei der Sonderkündigungsschutz als Aufgabe der Integrationsämter vom Gesetzgeber nicht geändert worden. Allerdings wurde eine Unwirksamkeitsklausel für die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen aufgenommen, wenn die SBV durch den Arbeitgeber zuvor nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Die präventiven Aufgaben der Integrationsämter seien u. a. beim Abschluss von Inklusionsvereinbarungen weiter gestärkt worden.
  • Für die Beteiligung der Integrationsämter an der beruflichen Orientierung für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarfen sei eine Rechtsgrundlage geschaffen worden. Die im Rahmen von Modellvorhaben aufgebauten bewährten Strukturen würden weiterentwickelt und können aus Sicht der Integrationsämter Beschäftigungsalternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen erschließen. Außerdem könnten sich die Integrationsämter an dem ebenfalls neu ins SGB IX aufgenommenen Budget für Arbeit beteiligen.
  • Des Weiteren begrüßen die Integrationsämter in ihrem Papier ausdrücklich, wenn sie ihre Expertise als Netzwerkpartner von Jobcentern und Rentenversicherungsträgern einbringen können und nennen hierbei z. B. auch modellhafte Maßnahmen zur Stärkung der Rehabilitation und zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt § 11 SGB IX (Stichwort „rehapro“).

Weiteres siehe auf der Webseite der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen unter
 „Zehn Thesen der BIH 2018“

(Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen)


Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.