03.12.2018 Verwaltung, Verbände, Organisationen

Zehn Kernpunkte für Rahmenvertragsverhandlungen zu Leistungen der Eingliederungshilfe

Das Netzwerk Artikel 3 und die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland (ISL) haben zehn Kernpunkte vorgeschlagen, um Leistungsträgern und -erbringern eine Orientierung für Verhandlungsprozesse zu Leistungen der Eingliederungshilfe zu geben.

In § 131 SGB IX ist geregelt, dass die Träger der Eingliederungshilfe auf Landesebene mit den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu Leistungen der Eingliederungshilfe schließen. Um die Selbstbestimmung und Teilhabe behinderter Menschen zu gewährleisten, schlagen das Netzwerk Artikel 3 und die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland (ISL) zehn Kernpunkte für Rahmenvertragsverhandlungen aus der Sicht der Selbstvertretung behinderter Menschen vor. Sie zitieren hierzu § 131 Absatz 2 SGB IX:

"Die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen wirken bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mit.“

Die Empfehlungen sollten denjenigen, die in Verhandlungsprozesse eingebunden sind, eine Orientierung geben, heißt es vonseiten des Netzwerk Artikel 3.

Ein erster Kernpunkt ist dabei die Anerkennung der maßgeblichen Interessenvertretungen in den Bundesländern und die Sicherstellung ihrer Mitwirkung an Verhandlungen, Ausarbeitung von Verträgen und Beschlussfassung.

Weitere Punkte befassen sich unter anderem mit der Ausgestaltung der zu erbringenden Leistungen unter Beteiligung der leistungsberechtigten behinderten Menschen, mit der Personenzentrierung bzw. Orientierung am individuellen Bedarf und stundenbasierter Vergütung sowie mit dem Aus- und Aufbau von inklusiven Angeboten im Sozialraum und der Berücksichtigung des Peer-Aspektes.

Link zu den Kernpunkten:

10 Kernpunkte für Rahmenvertragsverhandlungen aus der Sicht der Selbstvertretung behinderter Menschen (PDF/153 KB)

(Quellen: kobinet-Nachrichten, Teilhabegesetz.org)


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