02.12.2020 Verwaltung, Verbände, Organisationen

Zur Zukunft der EUTB: Rahmenbedingungen in der Diskussion

Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz ist die Finanzierung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB®) ab 2023 auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden: weg vom Zuwendungsrecht, hin zu einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 7 SGB IX. Das könnte die Beratungsstellen in vielerlei Hinsicht entlasten.

In einem Blogbeitrag im November 2020 mahnte Carola Pohlen, Referentin für Behinderten- und Psychiatriepolitik beim Paritätischen Gesamtverband, bessere Bedingungen für die Stellen der EUTB an. Das Konzept der EUTB-Stellen entspricht dem Peer-Gedanken: Betroffene beraten Betroffene in Fragen der Teilhabe. Insbesondere kleine Verbände seien mit der Bürokratie rund um die Förderung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und mit organisatorischen Fragen häufig überfordert, schreibt Pohlen. Auch unter dem Dach des Paritätischen Gesamtverbandes sind viele EUTB-Stellen bundesweit angesiedelt.

Noch unterliegen alle Stellen der EUTB dem Zuwendungsrecht, das u. a. bestimmte Befristungen und Verpflichtungen vorsieht, die eine Planungssicherheit und Konzentration der EUTB-Mitarbeitenden auf die eigentliche Beratungstätigkeit erschweren können. Auch die Sicherung der Mittel gehöre, so Carola Pohlen, zu den Herausforderungen: „Wir hören von intransparenten Bescheiden, die mit teils erheblicher zeitlicher Verzögerung eintreffen. Teilweise ist unklar oder widersprüchlich, was förderfähig ist.“ Beraterinnen und Berater könnten nicht nach Tarif bezahlt werden, es habe Fälle gegeben, in denen mit Beginn einer neuen Förderperiode die tariflichen Einstufungen sogar abgesenkt werden sollten. 

„Die Finanzierung der Beratungsstellen muss so ausgestaltet werden, dass der dafür nötige Aufwand auch zu meistern ist“, heißt es in dem Blogbeitrag. Dazu gehöre auch – insbesondere bei kleinen Vereinen – der Verzicht auf die finanzielle Beteiligung über Eigenmittel. Die geltende Förderrichtlinie verpflichtet die Stellen, einen Eigenanteil in Höhe von 5% der Förderung selbst beizutragen. 

Weiterentwicklung und Absicherung der EUTB

Ab 2023 könnte die Arbeit der Beratungsstellen durch die Weiterführung der Finanzierung in Form eines Zuschusses über eine Rechtsverordnung entlastet werden. Die Verordnung löst die zum 31. Dezember 2022 endende Projektförderung ab. Mit ihr wird sich der Bewilligungszeitraum auf bis zu sieben Jahre verlängern, ein Nachweis von Eigenmitteln ist nicht mehr vorgesehen. Allerdings ist das Fördervolumen begrenzt, sodass für darüber hinausgehende Bedarfe Mittel von den betreffenden Beratungsstellen ggf. selbst zu akquirieren wären.

Das BMAS wandte sich im Frühjahr 2020 mit einem Eckpunktepapier an Verbände und Vereine, um die Ausgestaltung der Rechtsverordnung zu planen. Sozial- und Behindertenverbände wie Selbstvertretungsorganisationen begrüßen die finanzielle Absicherung der EUTB ausdrücklich, machen in ihren Stellungnahmen aber auch darauf aufmerksam, dass der Ausgabenentwicklung über 7 Jahre am besten dynamisch zu begegnen sei. Zudem sprechen sie sich für Zuschläge z. B. für besondere Bedarfslagen oder die Förderung von Verwaltungstätigkeiten aus.

Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) hält außerdem eine Klärung des Beratungsumfangs der EUTB für notwendig: „Der bvkm würde es sehr begrüßen, wenn eine Klarstellung erfolgt, dass unter den Voraussetzungen des RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz, Anm. d. Red.), Rechtsberatung in der EUTB nicht ausgeschlossen ist.“

Zum Blog auf der Webseite des Paritätischen Gesamtverbands

Zur Stellungnahme des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. zum Eckpunktepapier für die Verordnung zur Finanzierung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB®)

(Quelle: Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen; Der Paritätische Gesamtverband)


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