08.02.2019 Rechtsverordnungen, Richtlinien, weitere Regelungen

BAR legt Gemeinsame Empfehlung "Reha-Prozess" vor

Mit der Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess" haben die Rehabilitationsträger auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) Regelungen vereinbart, wie sie die Vorgaben des SGB IX zur Gestaltung eines Rehabilitationsprozesses im Detail auslegen und umsetzen. Seit Februar 2019 steht die Publikation auf der Webseite der BAR zum Download bereit.

Durch das Bundesteilhabegesetz gelten seit 2018 neue Regelungen zur Zusammenarbeit der Träger von Rehabilitationsleistungen. Wie die konkrete Umsetzung erfolgen soll, bleibt Aufgabe der Reha-Träger, die dies im Rahmen einer Gemeinsamen Empfehlung für sich regeln und die Gemeinsame Empfehlung "Reha-Prozess" von 2014 nun überarbeitet haben.

Die acht Reha-Träger als Vereinbarungspartner sind:

  • die gesetzlichen Krankenkassen,
  • der Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Spitzenverband Bund der Pflegekassen
  • die Bundesagentur für Arbeit,
  • die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,
  • die Träger der Kriegsopferversorgung und -fürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden,
  • die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben.

An der Erarbeitung waren u. a. auch Vertreter der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, der Rehabilitationseinrichtungen und -dienste, der Vereine von Menschen mit Behinderungen oder die Kassenärztliche Bundesvereinigung beteiligt.

Von der Bedarfserkennung bis zur Nachsorge

Die neue Gemeinsame Empfehlung "Reha-Prozess" beschreibt einen idealtypischen Reha-Prozess, der nun sieben anstatt wie bisher fünf Phasen umfasst:

  • Bedarfserkennung (§ 10–§ 185 )
  • Zuständigkeitsklärung (§ 19–§ 25)
  • Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung (§ 26–§ 46)
  • Teilhabeplanung (§ 47–§ 66)
  • Leistungsentscheidung (§ 67–§ 78)
  • Durchführung von Leistungen zur Teilhabe (§ 79–§ 83)
  • Aktivitäten zum bzw. nach Ende einer Leistung zur Teilhabe (§ 84–§ 87)

Zur Realisierung eines einheitlichen und nahtlosen Rehabilitationsprozesses wollen die Rehabilitationsträger und Integrationsämter sicherstellen, dass auftretende Kooperations-, Zuständigkeits- und Finanzierungsfragen einvernehmlich und rasch geklärt werden und nicht zu Lasten der Menschen mit Behinderung gehen.

Die Gemeinsame Empfehlung regelt trägerübergreifend und für alle Vereinbarungspartner,

  • in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden,
  • beschreibt nach § 26 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX, wie Leistungen zur Teilhabe zwischen verschiedenen Trägern koordiniert werden,
  • regelt Grundsätze der Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13 SGB IX,
  • bildet nach § 26 Abs. 2 Nr. 8 SGB IX eine Grundlage dafür, dass und wie die Rehabilitationsträger, behandelnden Ärztinnen und Ärzte, Betriebs- und Werksärztinnen und -ärzte in die Einleitung und die Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind,
  • unterstützt nach § 26 Abs. 2 Nr. 9 SGB IX einen Informationsaustausch der Rehabilitationsträger mit Beschäftigten mit Behinderung, betrieblichen Arbeitnehmervertretungen, Arbeitgebern, Integrationsämtern, Beratungsstellen, Einrichtungen der Rehabilitation und Teilhabe sowie Interessenverbänden der Menschen mit Behinderungen,
  • regelt nach §§ 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 i. V. m. § 26 Abs. 1 SGB IX, dass die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden,
  • Zuständigkeiten und Abgrenzungsfragen zügig und einvernehmlich geklärt werden,
  • Beratung entsprechend den in §§ 1 und 4 SGB IX genannten Zielen geleistet wird,
  • nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX die Rehabilitationsträger im Fall eines Zuständigkeitsübergangs rechtzeitig eingebunden werden und
  • wie entsprechend § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens festgelegt wird.

Zur Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess" (2019) auf der Webseite der BAR:

Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess (Bestellmöglichkeit)

Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess (PDF/1,4 MB)

(Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation)


Kommentare (3)

  1. Alexander Nöthen
    Alexander Nöthen 22.04.2021
    Leider habe ich selbst die Erfahrung gemacht, dass das alte Gesetz, wegen Unwissenheit der Mitarbeiter der verschiedenen Kostenträger, schon nicht umgesetzt worden ist!
    Stehe jetzt, da ich erneut als Schwerbehinderter in Reha bin, vor der gleichen Problematik in neuem Gewand, wobei man unverblümt die neue, teils sehr sinnvolle, Gesetzgebung als nicht umsetzbar propagiert und so das eigene Versagen, bzw. Nichtwissen von sich wegschiebt!
    Man kann nur hoffen, dass die Sozialgerichte vor lauter Klagen von Pflichtversicherten überquellen.

    Hochachtungsvoll

    A. Nöthen
  2. Hermanan Näpfel
    Hermanan Näpfel 16.01.2020
    In der gemeinsamen Empfehlung werden alle Aspekte des Reha Prozesses gut nachvollziehbar beschrieben. Ob, bzw. inwieweit sich das für die Rehabilitandinnen und Rehabilitanden konkret auszahlt, muss sich erst noch in der Praxis bewähren.
    Leider werde ich dabei das Gefühl nicht los, dass sich mit dem Bundesteilhabegesetz außer deutlich mehr Bürokratie nicht viel bewegt wird.
    Die Hoffnung, dass ich mich irre, habe ich jedoch noch nicht aufgegeben.
  3. Gerlinde Falta
    Gerlinde Falta 14.02.2019
    Die gemeinsame Empfehlung Reha Prozess erinnert an den Case Management Prozess,, Bleibt zu hoffen dass Mitarbeiter mit den Kenntnissen von Case Management geschult werden um den Anforderungen die sich aus dem Reha Prozess ergeben gerecht werden zu können.
    Mit freundlichen Grüßen
    Gerlinde Falta

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