25.02.2015 Rechtsprechung

BSG verneint Anspruch auf Kostenerstattung für schwenkbaren Autositz

In einer Entscheidung vom 25. Februar 2015 hat der 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) betont, dass es bei der Beurteilung einer Pflicht der Krankenkasse zur Kostenerstattung für einen schwenkbaren Autositz auf den abstrakten Nahbereich ankommt, nicht aber auf den konkreten Einzelfall.

Der Kläger hatte den Autositz für die Beförderung seiner Ehefrau zu einer Tagespflegeinrichtung selbst angeschafft. Das BSG entschied, dass die Krankenkasse keine Kostenerstattungspflicht treffe, da sie keine Mobilitätsbedürfnisse außerhalb des häuslichen Umfelds befriedigen müsse. Zudem habe für die Fahrt zur Tagespflege die Möglichkeit des Krankentransports aus § 60 SGB V bestanden; von dieser hätte der Kläger Gebrauch machen müssen, da dieser wirtschaftlicher gewesen wäre als der Einbau des Schwenksitzes (Az.: B 3 KR 13/13 R - Entscheidungsgründe noch nicht veröffentlicht).

(Quelle: BSG-Pressemitteilung Nr. 6/15 vom 25.02.2015)


Bei dem genannten Urteil handelt es sich um eine ausgewählte Entscheidung zum Thema Hilfsmittel. 

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