Anders arbeiten in Corona-Zeiten

Viele Menschen haben Fragen zum
Arbeiten in Corona-Zeiten.

Zum Beispiel:

  • Darf ich zu Hause arbeiten?
  • Wie unterstützt mich die Schwer·behinderten·vertretung?

Solche Fragen beantworten wir hier.

Hinweis:

In diesem Text gibt es Fach·wörter.

Sie sind grün geschrieben.

Diese Wörter werden am Ende vom Text erklärt.

1. Gibt es im Arbeits·schutz·recht besondere Gesetze
für Menschen mit Behinderung?

Für Menschen mit Behinderung und
für Menschen mit einer chronischen Krankheit
gibt es besondere Schutz·regeln bei der Arbeit.

Das steht im Arbeits·schutz·gesetz

in Paragraf 4 Absatz 6.

Beispiele:

  • Der Arbeits·platz muss gut geeignet sein.
  • Die Arbeit darf nicht gefährlich sein für die Gesundheit.

Seit einigen Monaten gibt es das Corona-Virus.

Das Corona-Virus kann die Krankheit Covid-19 auslösen.

Covid-19 ist sehr ansteckend.

Und manchmal wird man sehr schwer krank.

Manche Menschen können schwerer krank werden als andere Menschen,

wenn sie zum Beispiel schon eine andere Krankheit haben.

Diese Menschen gehören dann zur
Corona-Risiko·gruppe.

Sie sollen bei der Arbeit nicht viel Kontakt zu anderen Menschen haben.

2. Woher weiß ich, ob ich zur Risiko·gruppe gehöre?

Ein Arzt kann Sie untersuchen.
Das kann zum Beispiel der Betriebs·arzt sein.

Wenn Sie zur Risiko·gruppe gehören,

dann muss der Arbeit·geber besondere Schutz·maßnahmen anbieten.

3. Ich gehöre wegen einer Erkrankung zur Risiko·gruppe.
Darf der Arbeit·geber mich fragen, welche Krankheit ich habe?

Nein.

Der Arbeit·geber darf Sie nicht fragen,

welche Krankheit Sie haben.

Aber: Sie müssen dem Arbeit·geber sagen,

  • wenn der Arzt eine Krankheit feststellt,
    die man dem Gesundheits·amt melden muss.
  • wenn der Arzt eine Quarantäne verordnet.
    Dann muss man zu Hause bleiben und
    darf keine anderen Menschen treffen.

4. Welche Rechte und Pflichten habe ich, wenn ich zur Risiko·gruppe gehöre?

Ihre Rechte:

  • Sie haben das Recht auf besondere Schutz·maßnahmen.
  • Sie haben das Recht auf einen weniger gefährlichen Arbeits·platz.

Ihre Pflichten:

  • Sie müssen Ihrem Arbeit·geber die Bestätigung vom Arzt geben,
    dass Sie zur Risiko·gruppe gehören.

Auf der Bestätigung steht aber nicht,
welche Krankheit Sie haben.

5. Darf ich die Arbeit verweigern,
wenn ich Angst vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus habe?

Man kann sich überall mit dem Corona-Virus anstecken,
bei der Arbeit oder im Alltag.
Das gehört zum Leben.

Aber: Der Arbeit·geber muss den Arbeits·platz prüfen,
wie die Beschäftigten vor einer Ansteckung geschützt werden.

Es gibt verschiedene Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit:

  • In jedem Büro darf nur 1 Person arbeiten.
  • Bei der Arbeit in der Werk·halle muss genug Abstand
    zwischen den Personen sein.
  • Die Personen tragen einen Mund-Nasen-Schutz.
  • Die Personen arbeiten zu Hause.

Wenn Ihr Arbeit·geber keine Schutz·maßnahmen anbietet,

dann dürfen Sie die Arbeit verweigern.

Der Arbeit·geber muss trotzdem Lohn zahlen.

6. Darf mich der Arbeit·geber für einen anderen Arbeits·platz einsetzen?

Weil die Krankheit Covid-19 sehr ansteckend ist,

gibt es eine besondere Arbeits·situation.

Es ist ein Notfall.

Bei einem Notfall müssen Beschäftigte manchmal eine andere Arbeit machen als sonst.

Deshalb darf Ihnen der Arbeit·geber eine andere Arbeit geben.

Es muss aber eine Arbeit sein,

  • die Sie gut machen können und
  • bei der Sie nicht krank werden.

7. Darf ich verlangen, dass ich zu Hause arbeite?

Sie haben das Recht, dass Sie zu Hause arbeiten:

  • Wenn Sie Kinder betreuen
  • oder wenn Sie Verwandte pflegen.

Sie dürfen vielleicht zu Hause arbeiten:

  • Wenn Sie zur Risiko·gruppe gehören.
  • Wenn es im Betrieb nicht genügend Schutz·maßnahmen gibt.
  • Wenn die Gefahr groß ist,
    dass Sie sich an Ihrem Arbeits·platz mit dem Corona-Virus anstecken.
  • Wenn Ihr Arbeits·platz nicht so ausgestattet ist,
    dass Sie gut und sicher arbeiten können.

Fragen Sie Ihren Arbeit·geber, ob Sie zu Hause arbeiten dürfen.

Und fragen Sie die Schwer·behinderten·vertretung.

Die Schwer·behinderten·vertretung kann Sie beraten und unterstützen.

8. Darf der Arbeit·geber bestimmen, dass die Beschäftigten wegen Corona Urlaub machen?

Nein.
Der Arbeit·geber darf die Beschäftigten
nicht wegen Corona in Urlaub schicken.

Urlaub ist zur Erholung da.
Die Beschäftigten dürfen selbst bestimmen,

wann sie Urlaub machen wollen.

Wenn es im Betrieb weniger oder gar keine Arbeit gibt wegen Corona,

dann muss der Arbeit·geber dafür eine Lösung suchen.

Er kann zum Beispiel Kurz·arbeit einführen,

wenn der Betriebs·rat einverstanden ist.

Bei Kurz·arbeit arbeiten die Beschäftigten weniger.
Sie bekommen auch etwas weniger Geld.

Sie müssen die Arbeits·zeit aber nicht nachholen.

9. Wegen meiner Behinderung muss ich keine Mehr·arbeit machen.
Gilt das auch in Corona-Zeiten?

Ja.

Mehr·arbeit heißt:
Mehr als 8 Stunden am Tag arbeiten.

Im Gesetz steht:
Menschen mit einer Behinderung dürfen selbst entscheiden,

ob Sie Mehr·arbeit machen wollen oder nicht.

Das Gesetz gilt auch in Corona-Zeiten.
Hinweis: Die Regelung steht im Paragraf 207 SGB 9.

10. Wie arbeitet die Schwer·behinderten·vertretung in Corona-Zeiten?

In Corona-Zeiten ist die Arbeit für die Schwer·behinderten·vertretung schwierig.

  • Manche Beschäftigte arbeiten zu Hause.
  • Manchmal weiß die Schwer·behinderten·vertretung nicht,
    dass eine Besprechung im Betrieb stattfindet.
  • Oder die Schwer·behinderten·vertretung kann nicht teilnehmen, weil sie von zu Hause aus arbeitet.

11. Wie kann die Schwer·behinderten·vertretung trotzdem
die Interessen der Beschäftigten vertreten?

Die Schwer·behinderten·vertretung

  • kann per Video an Sitzungen des Betriebs·rats oder Personal·rats teilnehmen.
  • kann sich mit dem Betriebs·rat und mit dem Personal·rat besprechen.

Betriebs·rat und Personal·rat haben Mit·bestimmungs·rechte.
Sie können die Interessen der Beschäftigten deshalb gut gegenüber dem Arbeit·geber vertreten.

Die Schwer·behinderten·vertretung soll alle Möglichkeiten nutzen,

damit sie viel Kontakt zu den Beschäftigten mit Behinderung hat.

Die Schwer·behinderten·vertretung soll zum Beispiel:

  • ein Dienst-Handy für die Arbeit benutzen
  • Sprech·stunden per Video anbieten
  • zu einer Besprechung zu den Beschäftigten nach Hause kommen, wenn die Beschäftigten das wollen.
    So kann auch ein vertrauter Mensch bei der Besprechung dabei sein.

Das ist manchmal hilfreich.

12. Gibt es besondere Regeln für die Corona-Zeit?

Manche Betriebe und Behörden haben für die Corona-Zeit besondere Betriebs·vereinbarungen und Dienst·vereinbarungen

 abgeschlossen.

In den Vereinbarungen steht zum Beispiel:

  • Wann kann ich Pause machen?
  • Wie soll ich mich in den Wasch·räumen verhalten?
  • Wie soll ich mich in der Kantine verhalten?
  • Welche Regeln gibt es,
    wenn ich zu Hause arbeite?
  • Welche Regeln gibt es für die Schicht·arbeit?
  • Welche besonderen Regeln gibt es für Risiko·gruppen?

Die Beschäftigten müssen über die Vereinbarungen informiert werden.


Erklärungen

Betriebs·rat:

Der Betriebs·rat vertritt die Rechte und Interessen der Beschäftigten gegenüber dem Arbeit·geber.

Betriebs·vereinbarungen:

Eine Betriebs·vereinbarung ist ein Vertrag zwischen Arbeit·geber und Betriebs·rat über Rechte und Pflichten.

In der Vereinbarung geht es zum Beispiel um die Arbeits·zeit
oder um Pausen.

Die Betriebs·vereinbarung gilt in der freien Wirtschaft.

Im öffentlichen Dienst nennt man die Betriebs·vereinbarung Dienst·vereinbarung.

Dienst·vereinbarungen:

Eine Dienst·vereinbarung ist ähnlich wie eine Betriebs·vereinbarung.

Kurz·arbeit:

Bei Kurz·arbeit arbeiten Beschäftigte weniger als in ihrem Vertrag steht oder sie arbeiten gar nicht.

Sie bekommen weniger Geld.

Die Beiträge für die Sozial·versicherung werden weiter gezahlt.

Mit·bestimmungs·rechte:

Wenn der Betriebs·rat Mit·bestimmungs·rechte hat,

dann entscheiden der Arbeit·geber und der Betriebs·rat gemeinsam.

Paragraf 207 SGB 9:

Schwer·behinderte Menschen müssen keine Mehr·arbeit leisten.

Man muss sie erst fragen.

Personal·rat:

Der Personal·rat vertritt die Interessen der Beschäftigten
in einer Dienst·stelle.

Quarantäne:

Quarantäne bedeutet:

  • Man muss zu Hause bleiben.
  • Man darf keine anderen Menschen treffen.
  • Man darf nicht arbeiten gehen.
  • Manchmal muss man auch im Krankenhaus bleiben.

Die Quarantäne bei Corona dauert 2 Wochen.
Das Gesundheits·amt bestimmt, wer in Quarantäne muss.

Quarantäne ist wichtig, damit sich das Virus nicht weiter verbreitet.


Dieser Text wurde übersetzt und geprüft vom:

Institut für Textoptimierung Halle (IFTO)


Die Bilder sind von:

© Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V.

Der Zeichner ist Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013.


© Europäisches Logo für einfaches Lesen:

  Inclusion Europe.

Weitere Infos auf der Internet·Seite:

Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Logos und Piktogramme


Den Text gibt es auch in schwerer Sprache:

Teil 1:

Grupp, Hahn: Menschen mit Behinderungen in der Corona-Krise: Expertinnen und Experten beantworten aktuelle Fragen online – Zusammenfassung der Diskussion im Forum „Fragen – Meinungen – Antworten zum Rehabilitations- und Teilhaberecht“ – Teil I (7. April bis 3. Mai 2020); Beitrag D19-2020 unter www.reha-recht.de; 17.08.2020

Teil 2:

Grupp, Hahn: Menschen mit Behinderungen in der Corona-Krise: Expertinnen und Experten beantworten aktuelle Fragen online – Zusammenfassung der Diskussion im Forum „Fragen – Meinungen – Antworten zum Rehabilitations- und Teilhaberecht“ Teil II (7. April bis 3. Mai 2020); Beitrag D19-2020 unter www.reha-recht.de; 17.08.2020

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Anders Arbeiten in Corona-Zeiten (PDF, 1,1 MB)