Bedarfs·ermittlung: Das neue Bundes·teilhabe·gesetz


Grün geschriebene Wörter sind schwere Wörter.

Die Wörter werden am Text·ende erklärt.


Bedarf bedeutet:

Das ist notwendig.

Genauer bedeutet es hier:

Das ist notwendig für Menschen mit Behinderungen:

  • damit sie am gesellschaftlichen Leben teilhaben können
  • damit sie ihr Leben selbst·ständig führen können

 

Bedarfs·ermittlung bedeutet:

Es muss geprüft werden:

Welche Leistungen sind insgesamt notwendig?

 

Genauer geht es um die Leistungen für:

  • die Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen
  • die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben

Darum soll geklärt werden:

  • Welche genauen Ziele gibt es für die Teilhabe?
  • Welche Wünsche hat die Person mit Behinderung?

 

Dafür ist wichtig:

Es muss der ganze Bedarf ermittelt werden.

Damit die richtigen Leistungen ausgewählt werden.

 

Menschen mit Behinderungen müssen

bei der Bedarfs·ermittlung mitbestimmen.

Nur so werden die richtigen Leistungen ausgewählt.

Und nur so ist die Rehabilitation erfolgreich.

Und nur so sind die Menschen mit Behinderungen damit zufrieden.

 

Wenn der Bedarf festgestellt werden soll:

Dann muss die Person mit Behinderung beteiligt sein.

 

Die Bedarfs·ermittlung ist entscheidend für die Rehabilitation:

  • damit eine gute Rehabilitation gemacht wird
  • damit die Person ihre Ziele erreicht
  • damit die Rehabilitation am Ende erfolgreich ist
     

Bedarfs·ermittlung für die Rehabilitation:

Das steht im Bundes·teilhabe·gesetz

Das Bundes·teilhabe·gesetz wird so abgekürzt: BTHG.

Das BTHG ist ein neues Gesetz.

Das BTHG hat viele Regeln zur Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen verändert.

 

Das wichtigste Gesetz für Menschen mit Behinderungen

ist das Sozial·gesetz·buch 9.

Es wird so abgekürzt: SGB 9.

Auch das SGB 9 wurde stark verändert.

 

Mit dem BTHG sollen die Rehabilitations·träger besser zusammen·arbeiten können.

Wenn Menschen mit Behinderungen Leistungen von verschiedenen Trägern für die Rehabilitation bekommen:

Dann soll die Bedarfs·ermittlung einheitlich sein.

Bisher haben die Träger zu wenig für eine einheitliche Bedarfs·ermittlung getan.

 

Das BTHG:

So geht die Bedarfs·ermittlung

So soll der Bedarf ermittelt werden:

  • einheitlich

Einheitlich bedeutet hier:

Wenn die Träger den Bedarf für Leistungen ermitteln:

Dann gibt es dafür feste Regeln.

Darüber sprechen die Träger vorher.

  • überprüfbar

Genauere Infos zur Bedarfs·ermittlung stehen im Gesetz.

Genauer gesagt im SGB 9.

Dort steht:

Der Bedarf muss mit Arbeits·mitteln ermittelt werden.

Zum Beispiel mit Frage·bögen.

Oder mit Hör·tests.

Die Arbeitsmittel heißen auch: Instrumente.

Die Arbeits·mittel müssen an die Menschen mit Behinderungen angepasst werden.

Es müssen auch ihre Fähigkeiten berücksichtigt werden.

Und welche Unterstützung sie brauchen.

 

Die Rehabilitations·träger haben sich zusammen·geschlossen.

Und eine Bundes·arbeits·gemeinschaft für Rehabilitation gegründet.

Die Abkürzung ist BAR.

Sie geben Empfehlungen zur Zusammen·arbeit.

Und sie bestimmen Regeln zur Bedarfs·ermittlung.

Alle Rehabilitations·träger müssen sich an diese Regeln halten.

Nur wenn die Regeln eingehalten werden:

Dann funktionieren die Leistungen für alle Menschen mit Behinderungen gleich gut.

Die Regeln zur Bedarfs·ermittlung haben diesen Namen:

Gemeinsame Empfehlung Reha·prozess.

 

Zu den Regeln zur Bedarfs·ermittlung gehört:

Die Bedarfs·ermittlung soll nach der ICF gemacht werden.

Das steht in der ICF:

Behinderung ist kein Fehler von den Menschen mit Behinderungen.

Die Behinderung entsteht durch Barrieren in der Gesellschaft.

 

Das BTHG verwendet auch diesen neuen Begriff für Behinderung.

Der neue Begriff steht nun im SGB 9.

Und orientiert sich an der ICF.

So lautet der neue Begriff für Behinderung:

Barrieren sind die Ursache von Behinderung.

 

Das heißt:

Es gibt Barrieren in der Gesellschaft.

Die Barrieren müssen bei der Bedarfs·ermittlung berücksichtigt werden.

Das SGB 9 schreibt den Trägern von der Eingliederungs·hilfe ausdrücklich vor:

Die Instrumente zur Bedarfs·ermittlung müssen sich an der ICF orientieren.

 

Das Teilhabe·plan·verfahren

Die Bedarfs·ermittlung muss umfassend sein.

Das heißt:

Es muss jeder Bedarf ermittelt werden:

Für medizinische Leistungen.

Oder für Leistungen zur Teilhabe am Arbeits·leben.

Wenn es nötig ist:

Dann sollen dafür die verschiedenen Träger zusammen·arbeiten.

 

Wenn Leistungen von verschiedenen Trägern notwendig sind:

Dann muss ein Teilhabe·plan·verfahren gemacht werden.

Teilhabe·plan·verfahren bedeutet:

Es muss ein Plan gemacht werden.

In dem Plan steht genau:

  • Welchen Bedarf hat der Mensch?
  • Welche Rehabilitations·ziele hat er?
  • Und wie erreicht er die?

Nur so können die Träger gut zusammen·arbeiten.

 

Wenn ein Träger für die Leistung verantwortlich ist:

Dann ist er auch für den Teilhabe·plan verantwortlich.

 

Die Teilhabe·plan·konferenz

Menschen mit Behinderungen müssen an der Bedarfs·ermittlung beteiligt sein.

Dazu kann eine Teilhabe·plan·konferenz stattfinden.

Eine Konferenz ist ein Treffen von mehreren Personen.

Bei dem Treffen wird über ein Thema gesprochen.

Und am Ende gibt es meistens ein Ergebnis.

 

Nur wenn die Person mit Behinderung zustimmt:

Dann findet eine Teilhabe·plan·konferenz statt.

 

Wenn ein Träger für den Teilhabe·plan verantwortlich ist:

Dann kann er eine Teilhabe·plan·konferenz machen.

Bei der Konferenz beraten alle zusammen.

Zum Beispiel:

Welche konkreten Leistungen soll die Person mit Behinderung erhalten?

Auch die Person mit Behinderung nimmt an der Konferenz teil.

 

Menschen mit Behinderungen können auch selbst eine Konferenz vorschlagen.

Der verantwortliche Träger kann den Vorschlag auf eine Konferenz nicht so einfach ablehnen.

Das ist das Ziel von einer Konferenz:

Der Bedarf soll richtig ermittelt werden.

Und zwar unter Berücksichtigung der Wünsche von den Menschen mit Behinderungen.

 

Bei der Entscheidung über die Leistungen muss berücksichtigt werden:

  • die persönlichen Umstände im Leben von den Menschen mit Behinderungen
  • das Alter
  • das Geschlecht
  • ihre Familie
  • ihre religiösen Bedürfnisse
  • ihre welt·anschaulichen Bedürfnisse

Welt·anschauliche Bedürfnisse bedeutet:

Das ist einer Person wichtig.

 

Alle diese Punkte können in einer Konferenz gut besprochen werden.

Oft müssen andere wichtige Umstände berücksichtigt werden.

Wenn Menschen mit Behinderungen den Vorschlag auf eine Konferenz machen:

Dann sind für sie noch nicht alle Punkte berücksichtigt.

Und sie wollen dem Träger alle Umstände mitteilen.

 

Eingliederungs·hilfe für Menschen mit Behinderungen:

Das Gesamt·plan·verfahren

Wenn eine Person mit Behinderung Leistungen benötigt.

Und zwar von der Eingliederungs·hilfe:

Dann muss der Träger von der Eingliederungs·hilfe ein sogenanntes Gesamt·plan·verfahren machen.

Das Gesamt·plan·verfahren ist ein Teilhabe·plan·verfahren speziell für die Eingliederungs·hilfe.

 

Wenn ein Gesamt·plan·verfahren gemacht wird:

Dann muss die Person mit Behinderung an allen Schritten von dem Verfahren mitbestimmen.

Das steht so im Gesetz.

Und zwar in Paragraf 117 Absatz 1 Nummer 1 SGB 9.

Der Träger von der Eingliederungs·hilfe kann auch eine Gesamt·plan·konferenz machen.

 

Bei dem Verfahren und bei der Konferenz geht es darum:

Der Bedarf von den Menschen mit Behinderungen soll ermittelt werden.

Es geht um die Wünsche von den Menschen mit Behinderungen.

Und zwar in Bezug auf die Rehabilitations·leistungen.

Und wie diese gestaltet werden.

 

Wer bei der Bedarfs·ermittlung mit·machen soll

Wenn es um die Bedarfs·ermittlung geht:

Dann sollen Menschen mit Behinderungen mit·bestimmen dürfen.

Menschen mit Behinderungen können sich auch vertreten lassen.

Dafür müssen sie einer anderen Person eine Vollmacht geben.

 

Menschen mit Behinderungen können auch mit einem Beistand kommen.

Ein Beistand unterstützt Menschen mit Behinderungen.

Es können auch andere Stellen beteiligt werden.

Zum Beispiel:

  • die Pflege·kassen
  • die Betreuungs·behörden

Der Rehabilitations·träger kann auch folgende Personen einbeziehen.

  • Haus·ärztinnen und Haus·ärzte
  • Fach·ärztinnen und Fach·ärzte
  • Betriebs·ärztinnen und Betriebs·ärzte

Die Menschen mit Behinderungen müssen aber mit den anderen Personen einverstanden sein.

Wenn die Menschen mit Behinderungen es wünschen:

Dann können auch Leistungs·erbringer an der Konferenz teil·nehmen.

Leistungs·erbringer sind zum Beispiel Einrichtungen.

 

Die Bedarfs·ermittlung ist nicht einfach.

Deshalb muss die Bedarfs·ermittlung sehr gut gemacht werden.

Wenn eine Person den Bedarf ermittelt:

Dann muss sie sich sehr gut auskennen.

Sie muss sich mit jedem einzelnen Fall beschäftigen.

Deshalb muss sie mit den Menschen mit Behinderungen sprechen:

  • Sie muss gut auf andere Menschen eingehen können.
  • Sie muss gut zuhören können.
  • Sie muss zusammen mit den Menschen für Behinderungen gute Lösungen finden.

Das Ergebnis von der Bedarfs·ermittlung hat wichtige Folgen für die Menschen mit Behinderungen.

Vielleicht können sich die Menschen mit Behinderungen im Gespräch nicht so gut mit·teilen.

Aber ihre Meinung ist wichtig.

Deshalb sollen sie Unterstützung bekommen durch die unabhängige Teilhabe·beratung.

Sie wird so abgekürzt: EUTB.

 

Im Gesetz steht:

Wenn eine Person den Bedarf ermittelt:

Dann muss sie bestimmte Kenntnisse haben.

Die bestimmten Kenntnisse stehen im SGB 9.

 

Was bei der Bedarfs·ermittlung noch besser werden muss

Bei der Bedarfs·ermittlung läuft einiges noch nicht so gut.

Zum Beispiel:

  • Bei den Frage·bögen geht es nicht um den Einzel·fall.
  • Es gibt wenig Unterstützung für Menschen mit hohem Hilfe·bedarf.

Wenn sich eine Person mit Behinderung nicht so gut ausdrücken kann:

Dann bekommt sie bei der Bedarfs·ermittlung zu wenig Unterstützung.

Das kann zu falschen Ergebnissen führen.

 

Es hat eine Umfrage gegeben.

Die Träger von der Eingliederungs·hilfe wurden gefragt:

Sprechen Sie mit den Menschen mit Behinderungen bei der Bedarfs·ermittlung?

Die meisten haben mit ja geantwortet.

 

In einigen Bundes·ländern werden nur manchmal Gespräche mit den Menschen mit Behinderungen geführt.

Es stellt sich die Frage:

Sind die Gespräche barriere·frei?

Haben die Menschen mit Behinderungen notwendige Unterstützung bekommen?

Zum Beispiel durch einen Dolmetscher.

 

Manchmal gibt es gar keine Gespräche:

Die Person beim Träger der Eingliederungs·hilfe liest Informationen über die Person mit Behinderung.

Und entscheidet nur nach dem Text.

 

Warum gibt es keine Gespräche?

Diese Gründe werden genannt:

  • hohe Kosten
  • keine Zeit
  • viele Anträge

 

Auch wenn es viele Anträge bei den Trägern gibt.

Und die Träger viel Arbeit haben.

Dann müssen Menschen mit Behinderungen trotzdem bei der Bedarfs·ermittlung mitbestimmen.

Die Gespräche müssen außerdem barriere·frei sein.

Menschen mit Behinderungen müssen sich für ihre Rechte einsetzen.

 

Können Menschen mit Behinderungen durch das BTHG
besser bei der Bedarfs
·ermittlung mit·bestimmen?

Der Name von dem neuen Bundes·teilhabe·gesetz heißt:

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und

Selbst·bestimmung von Menschen mit Behinderungen.

Das heißt:

Eigentlich soll es mehr Selbst·bestimmung von Menschen mit Behinderungen geben.

Aber Selbst·bestimmung ist bei der Bedarfs·ermittlung nicht immer vorgesehen.

Nur dann, wenn ein Teilhabe·plan erstellt wird.

Oder ein Gesamt·plan.

Allgemein gilt:

Beteiligte sollen an der Bedarfs·ermittlung mitwirken.

Aber das wird nicht immer befolgt.

Obwohl eine Beteiligung von Menschen mit Behinderungen vom Gesetz vorgesehen ist.

Das steht im Paragrafen 117 Absatz 1 Nummer 1 SGB 9.

Menschen mit Behinderungen sollen bei jedem Schritt im Gesamt·plan·verfahren mitbestimmen.

 

Wegen dem BTHG haben die Rehabilitations·träger die Gemeinsamen Empfehlungen überarbeitet.

In der Gemeinsamen Empfehlung für den Reha·prozess in der BAR gibt es eine Beschreibung.

 

In der Beschreibung steht.

So soll in Zukunft die Bedarfs·ermittlung sein:

  • umfassend
  • die einzelne Person soll berücksichtigt werden
  • die Ziele sollen erreicht werden

Menschen mit Behinderungen sollen mit·bestimmen.

Sie müssen auch Unterstützung bekommen.

So dass sie ohne Barrieren mit·machen können.

 

Gut ist auch:

Wenn die Bedarfs·ermittlung nach der ICF gemacht wird:

Dann werden auch die Umstände von den Menschen mit Behinderungen berücksichtigt.

Häufig gibt es Barrieren.

Zum Beispiel in der eigenen Wohnung.

Oder im Umfeld.

Das alles kann

in einem Gespräch besprochen werden.

 

Wichtige Möglichkeiten für die Beteiligung von Menschen mit Behinderungen sind:

  • die Teilhabe·plan·konferenz
  • die Gesamt·plan·konferenz

Diese beiden Möglichkeiten können nicht einfach abgelehnt werden.

Menschen mit Behinderungen sollen diese Konferenzen durchsetzen.

Damit sie besser beteiligt werden.

Sie müssen dabei unterstützt werden.

 

Wo können Menschen mit Behinderungen unterstützt werden?

Menschen mit Behinderungen müssen wissen:

So können wir mit·bestimmen.

Die Rehabilitations·träger müssen Menschen mit Behinderungen informieren.

Und sie müssen sie beraten.

Auch Menschen mit Behinderungen können andere Menschen mit Behinderungen dort beraten.

Die Informationen müssen barriere·frei sein.

Manche Rehabilitations·träger haben Ansprech·stellen eingerichtet.

 

Außerdem gibt es die ergänzende unabhängige Teilhabe·beratung.

Die Abkürzung ist EUTB.

Hier werden Menschen mit Behinderungen beraten.

Und zwar von anderen Menschen mit Behinderungen.

Sie beraten zu Leistungen:

  • für Rehabilitation
  • für Teilhabe

Hier geht es zu der Internet·seite von der EUTB.


Erklärungen für schwere Wörter

ICF:

ICF ist die Abkürzung für:

International Classification of Functioning, Disability and Health.

Das ist Englisch.

Auf Deutsch heißt das:

Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit.

 

Mit der ICF kann eine Behinderung beschrieben werden.

Das steht in der ICF:

Behinderung ist kein Fehler von den Menschen mit Behinderungen.

Die Behinderung entsteht durch Barrieren in der Gesellschaft.

 

Eine alte Meinung über Behinderung lautet so:

Menschen mit Behinderungen haben Fehler.

Was müssen Menschen mit Behinderungen machen?

So dass sie besser in die Gesellschaft passen?

 

Diese alte Meinung ist nicht richtig.

Die Frage ist:

Was kann die Gesellschaft machen?

So dass Menschen mit Behinderungen auch überall mit·machen können?

 

In der ICF steht nicht:

Menschen mit Behinderungen müssen sich verändern.

Damit sie normal arbeiten können.

Stattdessen wird gefragt:

Wie kann man einen Arbeits·platz verändern?

Damit Menschen mit Behinderungen normal arbeiten können.

 

Rehabilitation:

Rehabilitation heißt:

Menschen mit Behinderungen soll ermöglicht werden:

  • dass sie selbst·bestimmt leben können
  • dass sie ohne Benachteiligung leben können
  • dass sie am Leben in der Gesellschaft teilhaben

Teilhaben heißt vor allem:

Menschen mit Behinderungen sollen alles machen können, was Menschen ohne Behinderungen auch machen.

Zum Beispiel arbeiten.

Oder Freizeit·sport machen.

 

Rehabilitation heißt auch:

Barrieren sollen beseitigt werden.

Damit Menschen mit Behinderungen teilhaben können.

Eine Barriere ist zum Beispiel:

Wenn es einen Text nur in schwerer Sprache gibt.

 

Rehabilitations·träger:

Die Abkürzung ist:

Reha-Träger, Träger

Die wichtigsten Reha-Träger sind:

  • Gesetzliche Kranken·versicherungen
  • (zum Beispiel die AOK, die DAK und viele mehr)
  • Bundes·agentur für Arbeit
  • Gesetzliche Unfall·versicherungen
  • Gesetzliche Renten·versicherungen
  • Sozial·hilfe
  • Öffentliche Jugend·hilfe

Dieser Text wurde übersetzt von:

Isabella von Luxburg

Sie ist Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.

www.leichtzulesen.org

 

Der Text wurde geprüft vom:

Zentrum Leichte Sprache Allgäu, Kempten


Die Bilder sind von:

Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V.

Illustrator: Stefan Albers, Atelier Fleetinsel


Den Text gibt es auch in schwerer Sprache:

Rambausek-Haß/Beyerlein: Partizipation in der Bedarfsermittlung – Was ändert sich durch das Bundesteilhabegesetz? – Teil I; Beitrag D28-2018 unter www.reha-recht.de; 31.07.2018

Rambausek-Haß/Beyerlein: Partizipation in der Bedarfsermittlung – Was ändert sich durch das Bundesteilhabegesetz? – Teil II; Beitrag D29-2018 unter www.reha-recht.de; 02.08.2018

Der Text ist von Doktor Tonia Rambausek-Haß von der Humboldt-Universität zu Berlin und Michael Beyerlein (LL.M.) von der Universität Kassel.


 

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