Rehabilitations·leistungen für Menschen mit Behinderungen

In diesem Text geht es um die Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen.

Rehabilitation heißt:

Menschen mit Behinderungen soll ermöglicht werden:

  • dass sie selbst·bestimmt leben können
  • dass sie ohne Benachteiligung leben können
  • dass sie am Leben in der Gesellschaft teilhaben

Teilhaben heißt vor allem:

Menschen mit Behinderungen sollen alles machen können,
was Menschen ohne Behinderungen auch machen.

Zum Beispiel arbeiten.

Oder Freizeit·sport machen.

 

Rehabilitation heißt auch:

Barrieren sollen beseitigt werden.

Damit Menschen mit Behinderungen teilhaben können.

Eine Barriere ist zum Beispiel:

Wenn es einen Text nur in schwerer Sprache gibt.

 

Für die Rehabilitation gibt es Gesetze.

Man sagt dazu Rehabilitations·recht.

 

Herr Professor Doktor Schaumberg von der Hoch·schule Nordhausen
hat Texte zum Rehabilitations·recht geschrieben.

In den Texten geht es um die Frage:

Welche Behörde ist für die Rehabilitation zuständig?

Genauer gesagt, für die einzelnen Maßnahmen von der Rehabilitation?

 

Nach dem Rehabilitations·recht ist es so:

Mehrere Rehabilitations·träger können zuständig sein.

Rehabilitations·träger bedeutet:

Behörde, die über die Rehabilitations·leistungen entscheidet.

Die Rehabilitations·leistungen heißen bei den Behörden:

Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.

Der Rehabilitations·träger heißt auch einfach: Träger.

 

Eine Person mit Behinderung kann die Leistungen erhalten:

  • Damit sie am gesellschaftlichen Leben teilhaben kann.
  • Damit sie ihr Leben selbst·ständig führen kann.

 

Für die Leistungen sind die Rehabilitations·träger zuständig.

Die Rehabilitations·leistungen müssen dort normalerweise beantragt werden.

Beantragen heißt:

Menschen mit Behinderungen schreiben dem Träger:

Wir möchten eine Leistung haben.

Zum Beispiel schreiben sie einen Brief.

Oder sie füllen ein Formular aus.

 

Manchmal gibt es mehrere Rehabilitations·träger.

Deshalb müssen die Leistungen aufeinander abgestimmt sein.

Die Leistungen müssen möglichst einheitlich sein.

Dafür gibt es ein Gesetz.

Das Gesetz heißt Sozial·gesetz·buch 9.

Die Abkürzung dafür heißt SGB 9.

 

Aber jeder Rehabilitations·träger hat auch ein eigenes Gesetz.

In den einzelnen Gesetzen geht es um bestimmte Leistungen.

Zum Beispiel um die Frage:

Wann ist die Kranken·kasse zuständig?

Die Kranken·kasse ist oft für die medizinische Rehabilitation zuständig.

 

Leistungs·gruppen und Rehabilitations·träger

Im Gesetz steht:

Es gibt 5 Leistungs·gruppen.

Genauer gesagt steht es in diesem Gesetz:

Paragraf 5 SGB 9.

 

Die 5 Gruppen sind:

1.      Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Medizinische Rehabilitation bedeutet zum Beispiel:

Eine Person hatte einen schweren Unfall.

Die Person wird zuerst im Kranken·haus behandelt.

Nach der Kranken·haus·behandlung kann die Person

vielleicht noch nicht laufen.

Dann braucht sie medizinische Rehabilitation.

Diese Rehabilitation wird oft so abgekürzt: Reha.

Die Person kommt in eine Reha·klinik.

 Hier lernt die Person wieder laufen.

2.      Leistungen zur Teilhabe am Arbeits·leben

Menschen mit Behinderungen können

Leistungen zur Teilhabe am Arbeits·leben bekommen.

Damit sie eine gute Arbeit finden.

Und diese Arbeit auch machen können.

Solche Leistungen sind zum Beispiel

die berufliche Weiter·bildung.

Oder die Arbeit in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen.

Die Abkürzung für Werkstatt für behinderte Menschen ist WfbM.

3.      Leistungen für den Unterhalt

         Und andere Leistungen

Wenn zum Beispiel eine Person mit Behinderung

eine Weiter·bildung macht:

Dann kann sie für diese Zeit Geld bekommen.

Das Geld heißt auch Übergangs·geld.

 4.      Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Alle Menschen haben ein Recht auf Bildung.

Auch Menschen mit Behinderungen.

Dafür gibt es Leistungen zur Teilhabe an Bildung.

Manche Menschen mit Behinderungen brauchen

zum Beispiel eine Assistenz in der Schule.

Oder eine andere Unterstützung.

5.      Leistungen zur sozialen Teilhabe

Soziale Teilhabe bedeutet hier:

Menschen mit Behinderungen gestalten ihr Leben selbst·bestimmt.

Und selbst·ständig.

Dafür brauchen sie manchmal Unterstützung.

Zum Beispiel eine Assistenz beim Wohnen.

Die Assistenz kommt regelmäßig in die Wohnung.

Und hilft beim Kochen.

Oder beim Waschen von der Wäsche.

Die Assistenz kann auch in der Freizeit dabei sein.

Zum Beispiel geht sie mit ins Kino.

Oder zu Treffen mit Freundinnen und Freunden.

 

Für diese Leistungs·gruppen sind verschiedene Rehabilitations·träger zuständig.

Zuständig sein bedeutet hier:

Die Rehabilitations·träger prüfen die Voraussetzungen.

Wenn die Voraussetzungen stimmen:

Dann bezahlen sie die Leistungen.

Die Rehabilitations·träger müssen die Menschen mit Behinderungen unterstützen:

So dass sie die Leistung auch bekommen.

 

Die Rehabilitations·träger müssen die Menschen mit Behinderungen auch beraten.

Sie erklären ihnen:

Diese Leistungen gibt es.

Sie helfen auch bei den Anträgen.

Das steht im Gesetz.

Genauer gesagt im Paragrafen 12 SGB 9.

 

Die Rehabilitations·träger sind:

1.      Die gesetzlichen Kranken·kassen

         Es gibt viele verschiedene gesetzliche Kranken·kassen.

         Zum Beispiel die AOK.

         Oder die Barmer.

 

2.      Die Bundes·agentur für Arbeit

         Sie kümmert sich um Menschen auf der Suche nach Arbeit.

          Oder wenn Unterstützung notwendig ist:

          Damit die Person weiter·arbeiten kann.

 

3.      Die Träger von der gesetzlichen Unfall·versicherung

         Zum Beispiel die Berufs·genossenschaften.

 

4.      Die Träger von der Kriegs·opfer·versorgung

         Und die Träger von der Kriegs·opfer·fürsorge

          Das sind die Versorgungs·ämter.

 

5.      Die Träger von der öffentlichen Jugend·hilfe

         Das sind die Jugend·ämter.

 

6.      Die Träger von der Eingliederungs·hilfe

         Das sind meistens die Sozial·ämter

 

Oft können mehrere Rehabilitations·träger gleichzeitig für eine bestimmte Leistung zuständig sein.

Zum Beispiel bei der medizinischen Rehabilitation.

Da kann die Kranken·kasse zuständig sein.

Und auch die Renten·versicherung.

Das ist oft kompliziert.

Deshalb können sich Menschen mit Behinderungen beraten lassen:

Bei den Rehabilitations·trägern.

Oder bei unabhängigen Beratungs·stellen für Teilhabe.

Die Abkürzung ist EUTB.

 

So können die Menschen mit Behinderungen den Antrag gleich beim richtigen Rehabilitations·träger stellen.

Die Zuständigkeiten müssen schnell geklärt werden.

Damit Menschen mit Behinderungen schnell die notwendigen Leistungen bekommen.

 

Wer ist für die Rehabilitation zuständig?

Wichtige Fragen lauten:

Welcher Träger ist für die Rehabilitation zuständig?

Wenn ein Träger zuständig ist:

Was soll er tun?

 

Menschen mit Behinderungen sollen nicht lange auf die Leistungen warten müssen.

Und sie sollen nicht von einem Träger zum anderen gehen müssen.

Deshalb stehen im Gesetz klare Regelungen:

So dass die Zuständigkeit schnell geklärt ist.

Die Regelungen gelten für alle Träger.

 

Wenn bei einem Rehabilitations·träger eine Leistung beantragt wurde:

Dann muss er schnell entscheiden:

  • Ist er zuständig?
  • Welche Leistungen braucht die Person?

 

Wenn eine Person mit Behinderung einen Antrag stellt.

Zum Beispiel auf einen Platz in einer Reha·klinik:

Dann muss der Rehabilitations·träger innerhalb von 2 Wochen antworten:

Ist er für die Leistung zuständig?

Wenn der Träger innerhalb von 2 Wochen nicht antwortet:

Dann ist er automatisch zuständig.

 

Der 1. Rehabilitations·träger ist zuständig:

Wenn der 1. Rehabilitations·träger für die Bedarfs·ermittlung zuständig ist:

Dann muss er prüfen:

  • Ist die beantragte Leistung notwendig?
  • Sind noch weitere Leistungen notwendig?

 

Bedarf bedeutet hier:

Das ist notwendig.

Bedarfs·feststellung bedeutet:

Es muss geprüft werden:

Welche Leistungen sind insgesamt notwendig?

 

Der Rehabilitations·träger muss den Antrag innerhalb von 3 Wochen prüfen.

Er muss innerhalb von 3 Wochen der Person mit Behinderung eine Antwort schicken.

In der Antwort steht die Entscheidung:

  • Die Leistung wird bezahlt.

           Oder:

  • Die Leistung wird nicht bezahlt.

 

Beispiel:

Eine Person mit Behinderung beantragt eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation in einer Reha·klinik.

Die Person beantragt die Maßnahme bei der Kranken·kasse.

Die Kranken·kasse stellt fest:

Sie ist für die Maßnahme zuständig.

Die Kranken·kasse schreibt der Person einen Brief, dass sie zuständig ist.

Die Kranken·kasse muss nun
den gesamten Rehabilitations·bedarf prüfen.

Sie muss auch prüfen:

Sind noch weitere Leistungen für die Rehabilitation notwendig?

Zum Beispiel eine Geh·hilfe.

Für die Geh·hilfe ist auch die Kranken·kasse zuständig.

Vielleicht sind auch Leistungen

von anderen Rehabilitations·trägern notwendig.

Also Leistungen, für die die Kranken·kasse nicht zuständig ist.

Zum Beispiel Leistungen zur Teilhabe am Arbeits·leben.

Oder Leistungen zur sozialen Teilhabe.

 

Manchmal kann es vorkommen:

Der Rehabilitations·träger muss ein Gutachten beauftragen.

Damit der Rehabilitations·bedarf festgestellt werden kann.

Der Gutachter ist ein speziell dafür ausgebildeter Arzt. 

Oder eine Ärztin.

Generell gilt:

Der Rehabilitations·träger darf den Menschen mit Behinderungen nicht vorschreiben:

Sie müssen zu diesem Arzt gehen.

Der Rehabilitations·träger muss 3 Ärzte benennen.

Die Person mit Behinderung kann davon einen Arzt auswählen.

Nur wenn es so im Gesetz steht:

Dann darf der Rehabilitations·träger einen eigenen Arzt auswählen.

 

Wenn ein Gutachten notwendig ist:

Dann hat der Rehabilitations·träger länger Zeit für die Entscheidung.

Aber wenn das Gutachten vorliegt:

Dann muss der Rehabilitations·träger innerhalb von 2 Wochen über die Leistungen entscheiden.

 

Der 1. Rehabilitations·träger ist nicht zuständig:

Wenn der 1. Rehabilitations·träger einen Antrag bekommen hat.

Und er ist nicht zuständig für die beantragte Leistung.

Dann muss er den Antrag weiterleiten.

Und zwar an den zuständigen Träger.

Dafür hat er höchstens 2 Wochen Zeit.

Der 1. Träger muss die Person mit Behinderung darüber informieren.

Sie muss einen Brief bekommen.

Oder eine Mail.

 

Wenn der Antrag weitergeleitet wurde:

Dann ist der neue Rehabilitations·träger zuständig.

Er muss dann über die Leistung entscheiden.

 

Beispiel:

Bei der Kranken·kasse wurde ein Reha·platz beantragt.

Die Kranken·kasse stellt fest:

Wir sind nicht zuständig.

Der Träger von der Eingliederungs·hilfe ist zuständig.

Dann leitet die Kranken·kasse den Antrag innerhalb von 2 Wochen weiter.

Der Antrag muss an den Träger von der Eingliederungs·hilfe geschickt werden.

Die Kranken·kasse muss auch die Person mit Behinderung informieren.

 

Der Träger von der Eingliederungs·hilfe muss dann über die Leistungen entscheiden.

Er muss auch die Leistungen bezahlen.

Dafür hat der Träger von der Eingliederungs·hilfe 3 Wochen Zeit.

 

Wenn ein Gutachten notwendig ist:

Dann muss der Träger warten, bis das Gutachten da ist.

Wenn das Gutachten da ist:

Dann hat der Träger von der Eingliederungs·hilfe 2 Wochen Zeit.

 

Wenn der 2. Träger auch nicht zuständig ist:

Dann darf er den Antrag ausnahmsweise an einen 3. Träger weiter·leiten.

Voraussetzung ist:

Der 3. Träger ist ausdrücklich damit einverstanden.

Das heißt Turbo·klärung.

 

Beispiel:

Der 1. Träger ist die Kranken·kasse.

Die Kranken·kasse ist nicht zuständig für den Reha·platz.

Sie leitet den Antrag an den 2. Träger weiter.

Das ist der Träger von der Eingliederungs·hilfe.

Der Träger von der Eingliederungs·hilfe ist auch nicht zuständig.

Der 2. Träger fragt beim Jugend·amt nach.

Das Jugend·amt ist der 3. Träger.

Das Jugend·amt ist einverstanden.

Der Träger von der Eingliederungs·hilfe schickt den Antrag an das Jugend·amt.

Das Jugend·amt ist jetzt für den Antrag zuständig.

Die Person mit Behinderung muss über alles informiert werden.

 


Dieser Text wurde übersetzt von:

Isabella von Luxburg

Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.

www.leichtzulesen.org

 

Der Text wurde geprüft vom:

Zentrum Leichte Sprache Allgäu, Kempten


Die Bilder sind von:

Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V.

Illustrator: Stefan Albers, Atelier Fleetinsel


Im Original heißen die Texte:

Das gegliederte System des Rehabilitationsrechts (A9-2020)

Zuständigkeitsklärung gemäß § 14 SGB IX – Allgemeine Vorgaben für das Verfahren (A10-2021)

Zuständigkeitsklärung gemäß § 14 SGB IX – Bedarfsermittlung, Folgeanträge und Nichteinhaltung von Zuständigkeitsregelungen (A11-2021)

Leistungskoordination gemäß § 15 SGB IX bei Trägermehrheit (A12-2020)

Die Texte sind von Professor Doktor Torsten Schaumberg von der Hochschule Nordhausen.


 

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