09.10.2023 E: Recht der Dienste und Einrichtungen Gröhl: Beitrag E3-2023

Verfahrensbeistandschaft und der Zugang zum Recht für Kinder mit Behinderungen – Anmerkung zu BVerfG vom 8. August 2021 – 2 BvR 2000/20

Die Autorin Stefanie Gröhl stellt in diesem Beitrag eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 08.08.2021 – 2 BvR 2000/20) vor und bespricht diese. Das Gericht hatte entschieden, dass der damals fünfzehnjährige Beschwerdeführer durch die Vorinstanzen in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz des Art. 19 Abs. 4 GG verletzt wurde. Der Minderjährige hatte sich zuvor erfolglos mit einem Feststellungsantrag gemäß § 62 FamFG gegen seine Unterbringung in einer kinder- und jugendpsychiatrischen Einrichtung an die Fachgerichte gewandt.

Die Autorin widmet sich daran anschließend dem Zugang zum Recht für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen. Dabei stellt sie insbesondere die Schlüsselrolle von Verfahrensbeiständen heraus.

(Zitiervorschlag: Gröhl: Verfahrensbeistandschaft und der Zugang zum Recht für Kinder mit Behinderungen – Anmerkung zu BVerfG vom 8. August 2021 – 2 BvR 2000/20; Beitrag E3-2023 unter www.reha-recht.de; 09.10.2023)

 

I. Thesen der Autorin

Verfahrensbeistände können im familiengerichtlichen Verfahren Teilhabebarrieren insbesondere von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen entgegenwirken.

Verfahrensbeistände können wesentliche Schlüsselpersonen sein, um den Zugang zum Recht für Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen in jeder Phase des Verfahrens zu ermöglichen: sowohl während des Verfahrens, vor allem im Hinblick auf ihre Partizipationsrechte als auch nach dem Verfahren im Hinblick auf ihre Rechtsschutzmöglichkeiten.

II. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Ein effektiver Rechtsschutz von Minderjährigen durch ihre Eltern kann mutmaßlich nicht gewährleistet werden, wenn diese die freiheitsentziehende Unterbringung des Kindes i. S. d. § 1631b BGB veranlasst haben (Rn. 21).

Der Zugang zu einer gerichtlichen (Sach-)Entscheidung darf – vorbehaltlich verfassungsunmittelbarer Schranken – nicht ausgeschlossen, faktisch unmöglich gemacht oder in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigende Weise erschwert werden. Um dem verfassungsmäßigen Anspruch des Art. 19 Abs. 4 GG gerecht zu werden, muss sich ein gerichtlich gewährter Rechtsschutz deshalb am Rechtsschutzziel der/des Betroffenen orientieren und dem Willen der/des Betroffenen entsprechen (Rn. 24).

III. Sachverhalt

Der zum Zeitpunkt des fachgerichtlichen Verfahrens 15 Jahre alte Beschwerdeführer zeigte seit Mitte des Jahres 2019 psychische Auffälligkeiten, welche u. a. gewaltsame Konflikte mit seinen Eltern zur Folge hatten. Diese hatten ihn deshalb schon mehrfach im Bezirkskrankenhaus unterbringen lassen. Am 12. Mai 2020 ereignete sich erneut eine solche Auseinandersetzung. Infolgedessen rief der Vater des Beschwerdeführers die Polizei und gab an, dass sich sein Sohn aggressiv verhalte und gedroht habe, sich das Leben zu nehmen. Die Polizeibeamten gingen vor Ort sodann von einer akuten Selbst- und Fremdgefährdungslage aus, sodass der Beschwerdeführer unter Berufung auf das bayerische Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz erneut im Bezirkskrankenhaus untergebracht wurde. Die Eltern beantragten daraufhin die Genehmigung der Unterbringung ihres Sohnes gemäß § 1631b BGB beim zuständigen Familiengericht.

Unter Bezugnahme auf Gutachten des behandelnden, ärztlichen Fachpersonals stellte das Familiengericht fest, dass sich beim Beschwerdeführer eine gerade entwickelnde schizophrene Störung manifestiere. Es bestehe eine erhebliche Selbst- als auch Fremdverletzungsgefahr. Mit Beschluss vom 13. Mai 2020 genehmigte das Gericht deshalb im Wege einer einstweiligen Anordnung die Unterbringung des Beschwerdeführers bis maximal 23. Juni 2020 (erster Unterbringungsbeschluss). Eine Anhörung des Beschwerdeführers unterblieb dabei jedoch, da der Verdacht einer Covid-19-Erkrankung bestand und ein Testergebnis noch ausstand. Der Beschwerdeführer verblieb folglich im Bezirkskrankenhaus.

Am 5. Juni 2020 legte der Beschwerdeführer gegen diesen ersten Unterbringungsbeschluss Beschwerde ein. Das Familiengericht hörte ihn an, half der Beschwerde jedoch nicht ab, sondern legte sie dem Oberlandesgericht München (nachfolgend OLG) vor. Eine Entscheidung erging zunächst nicht.

In der Folgezeit stellte das ärztliche Fachpersonal des Bezirkskrankenhauses eine schizotype Störung und eine mittelgradige depressive Episode des Beschwerdeführers fest. Das Familiengericht verlängerte deshalb nach Anhörung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 22. Juni 2020 die Unterbringungsgenehmigung bis längstens 4. August 2020 (zweiter Unterbringungsbeschluss). In seinem Tenor bezog sich das Gericht ausdrücklich auf eine vorläufige Unterbringung in der geschlossenen Abteilung des Bezirkskrankenhauses. Der Beschwerdeführer verblieb folglich weiterhin im Bezirks­krankenhaus. Gegen diesen zweiten Unterbringungsbeschluss legte der Beschwerdeführer am 23. Juni 2020 Beschwerde ein. Das Familiengericht half dieser wiederum nicht ab, sondern legte sie ebenfalls beim OLG vor.

Sodann äußerte der Beschwerdeführer gegenüber den Behandelnden mehrfach den Wunsch, sich in einer anderen Klinik behandeln lassen zu wollen. Die Ärzte teilten ihm mit, dass eine solche Verlegung nicht möglich sei, da der zweite Unterbringungsbeschluss ausdrücklich eine Unterbringung im Bezirkskrankenhaus anordne. Am 14. Juni 2020 wandten sich die behandelnden Ärzte jedoch an das OLG und baten um eine Abänderung des Beschlusses hinsichtlich des Unterbringungsortes. Weiterhin gab der Beschwerdeführer an, dass das Klinikpersonal ihm zu verstehen gegeben habe, dass sie eine Verlegung nur veranlassen würden, wenn er seine Beschwerde gegen den zweiten Unterbringungsbeschluss insoweit zurücknehme, als dass er diese auf die Änderung des Unterbringungsortes beschränke. Deshalb wandte sich der Beschwerdeführer unter Angabe des Aktenzeichens der Beschwerde gegen den zweiten Unterbringungsbeschluss an das OLG, um seine Beschwerde nun ausschließlich gegen den Unterbringungsort zu richten.

Daraufhin änderte das OLG den zweiten Unterbringungsbeschluss dahingehend ab, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Abteilung einer jugendpsychiatrischen Einrichtung zu erfolgen habe. Eine Benennung einer konkreten Einrichtung sei nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer erklärt habe, dass er die Beschwerde nur insoweit aufrechterhalte, als er sich konkret gegen seine Unterbringung im Bezirkskrankenhaus richte. Am selben Tag tenorierte das OLG in Bezug auf die Beschwerde gegen den ersten Unterbringungsbeschluss eine Kostenentscheidung. Begründend führte es aus, dass sich dieses erste Unterbringungsverfahren durch Zeitablauf erledigt hatte, sodass nur noch über die Kosten zu entscheiden sei.

Der Beschwerdeführer wurde am 16. Juli 2020 in eine kinder- und jugendpsychiatrische Einrichtung verlegt und schließlich am 5. August 2020 aus dieser entlassen.

Am 15. September 2020 beantragte der Beschwerdeführer beim OLG die Feststellung, dass ihn der erste Unterbringungsbeschluss in seinen Rechten verletzt habe. Von der Möglichkeit einer nachträglichen Rechtswidrigkeitsfeststellung gemäß § 62 FamFG habe er erst nachträglich erfahren. Er verfüge jedoch über ein berechtigtes Interesse an einer solchen Rechtswidrigkeitsfeststellung, da die Unterbringung einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstelle. Darüber hinaus sei der Beschluss in der Sache rechtswidrig, weil er nicht angehört worden ist und, wie ein psychiatrisches Gutachten belege, nicht unterbringungsbedürftig gewesen sei. Das OLG legte den Antrag des Beschwerdeführers auf Rechtswidrigkeitsfeststellung als Gegenvorstellung aus und wies diese zurück. Begründend führte es an, dass der Beschwerdeführer vor der abschließenden Entscheidung des Senats keinen Feststellungsantrag gestellt habe. Dieser war nach der Erledigung der Hauptsache nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, weshalb der Antrag nunmehr als Gegenvorstellung auszulegen sei. Diese sei jedoch mangels eines Feststellungsinteresses jedenfalls unbegründet. Da der Beschwerdeführung aufgrund seiner Rücknahme der Beschwerde die Unterbringung „letztendlich akzeptiert habe“, sei kein berechtigtes Interesse an der Rechtswidrigkeit der ersten Unterbringung ersichtlich.

Gegen diesen Beschluss des OLG vom 26. Oktober 2020 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde eingelegt.

IV. Urteil

Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde des minderjährigen Beschwerdeführers statt. Die angegriffene Entscheidung des OLG verletzt ihn in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG.

Das Bundesverfassungsgericht führt zunächst zur Prozessfähigkeit des Minderjährigen aus: In Verfahren aufgrund von Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahmen Minderjähriger sind Betroffene gemäß § 167 Abs. 3 FamFG ohne Rücksicht auf ihre Geschäftsfähigkeit mit Vollendung des 14. Lebensjahres verfahrensfähig. Diese fachgerichtliche Verfahrensfähigkeit ist im vorliegenden Fall auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu übertragen. Insbesondere ist ein effektiver Schutz der Grundrechte des Betroffenen durch seine Eltern, welche die Unterbringung beantragt haben, mutmaßlich nicht gewährleistet.

Darüber hinaus darf der Zugang zu einer gerichtlichen (Sach-)Entscheidung – vorbehaltlich verfassungsunmittelbarer Schranken – nicht ausgeschlossen, faktisch unmöglich gemacht oder in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden. Auf die Gewährleistung eines dermaßen wirkungsvollen Rechtsschutzes besteht vielmehr ein verfassungsmäßiger Anspruch. Dieser verlangt, dass sich ein gerichtlich gewährleisteter Rechtsschutz am Rechtschutzziel des Betroffenen orientiert und dem Willen des Betroffenen entspricht.

Das OLG ging in seinem Beschluss zwar grundsätzlich davon aus, dass dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Unterbringung zustehe, er jedoch kein entsprechendes Feststellungsinteresse vorweisen könne, da er die Unterbringung „letztendlich akzeptierte“. Dahingehend hat das Gericht die den zweiten Unterbringungsbeschluss betreffende Erklärung der Beschwerderücknahme herange­zogen. Diese bezog sich jedoch schon nach ihrem Wortlaut ausdrücklich auf diesen zweiten Unterbringungsbeschluss. Weiterhin begehrte der Beschwerdeführer schon während des ersten Unterbringungszeitraums eine Verlegung aus dem Bezirkskrankenhaus. Dies spricht dafür, dass er mit der dortigen Behandlung (ebenso) während der ersten Unterbringung gerade nicht einverstanden war. Des Weiteren bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung in einer Drucksituation wähnte, indem er davon ausging, dass eine Verlegung nur zu einem bestimmten Zeitpunkt und unter Voraussetzung der Abgabe der Rücknahmeerklärung erfolgen könne. Ob diese Auffassung in rechtlicher Hinsicht zutraf, kann dabei offenstehen.

Das OLG ließ diese Umstände bei der Bestimmung des Rechtsschutzziels des Beschwerdeführers unberücksichtigt. Die Würdigung des Gerichts genügt angesichts dessen nicht den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG. Indem das OLG die Erklärungen in einer Weise auslegt, die das erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel ganz oder in wesentlichen Teilen außer Acht lässt und sich dadurch die an sich gebotene Sachprüfung verstellt, liegt eine Rechtswegverkürzung vor, die den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.

V. Rechtliche Würdigung

Die Entscheidung als auch der zugrunde liegende Sachverhalt unterstreichen die besondere Vulnerabilität von (behinderten) Kindern und Jugendlichen.[1] Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sind dabei von intersektioneller Diskriminierung betroffen. Sie werden sowohl aufgrund ihres jungen Alters als auch aufgrund ihrer Behinderung institutionell diskriminiert.[2] Deshalb werden Kinder mit Behinderungen sowohl in der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) als auch in der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) ausdrücklich genannt und durch Diskriminierungsverbote geschützt. Insbesondere Art. 7 UN-BRK als auch Art. 12 UN-KRK statuieren den Zugang zum Recht für (behinderte) Kinder und Jugendliche. Kinder und Jugendliche müssen jedoch beteiligt werden. Sie brauchen folglich Erwachsene, die ihre Stimme, ihre Meinung hören und einbeziehen wollen. Der Zugang zum Recht als auch die Partizipation im Verfahren von Kindern mit Behinderungen stellen dabei besondere Herausforderungen in der gerichtlichen Praxis dar. Die vorliegende Entscheidung als auch die Entscheidungen der Vorinstanzen zeigen dies deutlich.

Deshalb kommt Verfahrensbeiständen eine wesentliche Rolle im familiengerichtlichen Verfahren zu: Verfahrensbeistände sollen gemäß § 158 Abs. 1 FamFG die Interessenvertretung des Kindes im Verfahren stärken und sichern. Sie sollen das Kind im Verfahren persönlich begleiten, informieren, unterstützen und ihre Rechtsdurchsetzung und Partizipation sichern.[3] Im individuellen Einzelfall können Verfahrensbeistände folglich Teilhabebarrieren entgegenwirken – durch Information des Kindes, als Sprachrohr des Kindes sowie als erwachsene, rechtsverständige Person, die die Umsetzung der Rechte des Kindes in jeder Phase des Verfahrens überwacht. Verfahrensbeistände i. S. d. § 158 FamFG können folglich wesentliche Schlüsselpersonen sein, um den Zugang zum Recht für (behinderte) Kinder zu ermöglichen – einerseits während des gerichtlichen Verfahrens als auch daran anschließend, insbesondere im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG.

In familiengerichtlichen Verfahren aufgrund Unterbringung oder freiheitsentziehender Maßnahmen bei Minderjährigen ist gemäß § 167 Abs. 1 S. 3 FamFG deshalb stets die Bestellung eines Verfahrensbeistandes erforderlich. Dennoch erfolgte keine Bestellung eines Verfahrensbeistandes für den auch anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer. Ebenso erfolgte keine Begründung des Absehens von der Bestellung. Darin spiegelt sich deutlich wider, dass die Bedeutung des Rechtsinstituts der Verfahrensbeistandschaft für die Wahrung der kindlichen Rechte noch immer nicht im Bewusstsein der Gerichte angekommen ist.

Durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder wurde das Recht der Verfahrensbeistandschaft mit Inkrafttreten zum 1. Juli 2021 novelliert.[4] Neben Qualifikationsanforderungen (§ 158a FamFG) sowie einer Klarstellung der Aufgabenbereiche und Rechtsstellung der Verfahrensbeistände (§ 158b FamFG) wurde vor allem der Anwendungsbereich der Verfahrensbeistandschaft erweitert. Dadurch soll die Berücksichtigung der Kindesinteressen und somit insbesondere die Rechtsstellung des Kindes im Verfahren gestärkt werden.[5] Derzeit erfolgt jedoch durchschnittlich in weniger als der Hälfte der erledigten Verfahren in Kindschafts-, Abstammungs- und Adoptionssachen sowohl vor den Amtsgericht als auch den Oberlandesgerichten die Bestellung eines Verfahrensbeistandes.[6] Der Zugang zum Recht für (behinderte) Kinder und Jugendliche ist folglich prekär. Deshalb hat das Deutsche Institut für Menschenrechte die Forderung nach einer kindgerechten Justiz in ihren aktuellen Menschenrechtsbericht aufgenommen.[7] Im Wege empirischer Forschung sollte daran anschließend untersucht werden, ob diese Stärkung der Verfahrensbeistandschaft in der familiengerichtlichen Praxis umgesetzt wird. Erste Erkenntnisse sind dahingehend bereits von der Evaluation des Gesetzes zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheits­ent­ziehende Maßnahmen bei Kindern zu erwarten. Diese wird derzeit durch das Zentrum für Sozialforschung Halle in Kooperation mit Prof. Dr. Claudia Beetz und Prof. Dr. Diana Düring von der Ernst-Abbe-Hochschule Jena durchgeführt und untersucht sowohl die Art und Häufigkeit angeordneter freiheitsentziehender Maßnahmen gemäß § 1631b BGB als auch die Umsetzung des Verfahrensrechts – insbesondere der Bestellung eines Verfahrensbeistandes.

Beitrag von Stefanie Gröhl (M.mel.)

Fußnoten

[1] Der Beschwerdeführer hat nach ärztlichen Gutachten eine schizotype Störung (ICD-10: F21) und eine mittelgradige depressive Episode. Damit liegt eine Behinderung i. S. d. § 2 Abs. 1 SGB IX vor (vgl. LSG Hamburg vom 02.09.2020 – L 2 AL 5/20 Rn. 2).

[2] Vgl. dazu: Deutsches Institut für Menschenrechte, Entwicklung der Menschenrechte in Deutschland Juli 2021 – Juni 2022, S. 22 ff.

[3] Blum et al. Kindesvertretung, 1. Auflage, Bielefeld 2022, S. 25 f.

[4] Vgl. dazu: Bullmann, Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder auf das familiengerichtliche Verfahren, jM 2022, 184–189.

[5] Bundestags-Drucksache 19/23707, S. 25.

[6] Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 2.2, Familiengericht 2021, S. 38, 80.

[7] Deutsches Institut für Menschenrechte, Entwicklung der Menschenrechte in Deutschland Juli 2021–Juni 2022, S. 101 ff.


Stichwörter:

Kinder mit Behinderung, Seelisch behinderte Kinder, Verfahrensrecht, Zugang zur Justiz, Rechtsschutzbedürfnis, Anhörung, effektiver Rechtschutz


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