10.07.2011 A: Sozialrecht Bunge: Diskussionsbeitrag A15-2011

Zum Anspruch auf verordneten medizinisch notwendigen Rehabilitationssport in Gruppen bei besonderem Kenntnisstand – BSG, Urt. v. 02.11.2010, Az. B 1 KR 8/10 R

(Zitiervorschlag: Bunge: Zum Anspruch auf verordneten medizinisch notwendigen Rehabilitationssport in Gruppen bei besonderem Kenntnisstand – BSG, Urt. v. 02.11.2010, Az. B 1 KR 8/10 R; Forum A, Beitrag A15-2011 unter www.reha-recht.de; 11.07.2011)

Der Autor bespricht ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 2. November 2010.
In dem Verfahren stritten ein behinderter Versicherter und seine Krankenkasse zum einen darum, ob der Anspruch auf Leistungen für ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen aus § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB V i. V. m. § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX zeitlich begrenzt ist. Zum anderen war umstritten, ob die Leistung zu versagen ist, wenn der behinderte Versicherte über besondere Vorkenntnisse im Bereich der Rehabilitationssportart verfügt.

Das Bundessozialgericht verneinte beides. Eine zeitliche Begrenzung des Leistungsanspruchs ergebe sich weder aus dem Gesetz, noch könne sie mit der zum Zeitpunkt der ärztlichen Verordnung noch geltenden „Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining“ vom 1. Oktober 2003 begründet werden. Es komme nur darauf an, ob die Leistung im Einzelfall geeignet, notwendig und wirtschaftlich sei. Dies sei hier der Fall. Etwaige Vorkenntnisse des Rehabilitanden ließen die Notwendigkeit der Leistung nicht entfallen.

Der Autor stimmt der Entscheidung des Bundessozialgerichts zu. Er begrüßt, dass das Gericht sowohl die besonderen Belange behinderter und chronisch kranker Menschen als auch das Wunsch- und Wahlrecht zur Begründung heranzieht. Er bedauert jedoch, dass das Gericht hinsichtlich des Wunsch- und Wahlrechtes nicht auf § 9 SGB IX verwiesen hat. Damit habe es die Gelegenheit verpasst, deutlich herauszustellen, dass die Entscheidung für alle Träger der medizinischen Rehabilitation übertragbar sei.


Stichwörter:

Rehabilitationssport, Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining aus 2003, Leistungsbeschränkung durch Rahmenvereinbarung, § 43 SGB V, § 44 SGB IX, besondere Belange behinderter und chronisch kranker Menschen, § 2a SGB V, Wunsch- und Wahlrecht, § 9 SGB IX


Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.