14.01.2013 A: Sozialrecht Ramm/Welti: Diskussionsbeitrag A2-2013

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation – Wahlrecht der Versicherten bei Auswahl der Rehabilitationseinrichtung und Ermessensausübung der Krankenkasse – Anmerkung zu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 19.01.2012, L 5 KR 542/11

(Zitiervorschlag: Ramm/Welti: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation – Wahlrecht der Versicherten bei Auswahl der Rehabilitationseinrichtung und Ermessensausübung der Krankenkasse – Anmerkung zu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 19.01.2012, L 5 KR 542/11; Forum A, Beitrag A2-2013 unter www.reha-recht.de; 15.01.2013)

Die Autoren besprechen ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW). In dem Verfahren hatte das LSG NRW darüber zu entscheiden, ob die Versicherte Anspruch auf Durchführung einer Anschlussheilbehandlung in der Wunschklinik der Versicherten hat. Die Klinik ist zertifiziert und es besteht ein Versorgungsvertrag mit der zuständigen Krankenkasse. Das LSG NRW verneinte einen solchen Anspruch und argumentierte unter anderem, dass für Versicherte kein Wahlrecht bei der Auswahl einer Klinik besteht, wenn es sich bei der gewählten Einrichtung um eine Vertragseinrichtung der Krankenkasse handelt. Die Autoren sind der Auffassung, dass die Argumente des LSG NRW nicht der Intention des Gesetzgebers zum Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 SGB IX) entsprechen.

 


Stichwörter:

Medizinische Rehabilitation, Wunsch- und Wahlrecht, § 9 SGB IX, Anschlussheilbehandlung, Ermessensausübung


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