10.10.2012 B: Arbeitsrecht Rosendahl: Diskussionsbeitrag B12-2012

Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Diskriminierung – BAG bestätigt Kenntnis der
Benachteiligung als Voraussetzung für den Fristbeginn, zugleich Anmerkung zu BAG, Urteil v. 15.03.2012 – 8 AZR 37/11

(Zitiervorschlag: Rosendahl: Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen
einer Diskriminierung – BAG bestätigt Kenntnis der Benachteiligung als Voraussetzung für den Fristbeginn Zugleich Anmerkung zu BAG, Urteil v. 15.03.2012 – 8 AZR 37/11; Forum B, Beitrag B12-2012 unter www.reha-recht.de; 10.10.2012)

Die Autorin bespricht eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 15. März 2012. Umstritten war, wann die Zwei-Monats-Frist zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs wegen einer Benachteiligung aufgrund einer Behinderung im Bewerbungsverfahren beginnt. Das BAG stellte im Anschluss an den EuGH klar, dass die Frist entgegen dem Wortlaut der Norm erst ab dem Zeitpunkt beginnt, ab dem der abgelehnte Bewerber Kenntnis von seiner Benachteiligung erlangt.

Die Autorin begrüßt die Entscheidung des BAG, zumindest im Hinblick auf die Ausführungen zum Fristbeginn. Sie weist darauf hin, dass es für den Bewerber oftmals schwer sein dürfte, in der Absage selbst eine Benachteiligung zu erkennen. Diese könne aber Ausgangspunkt für die Prüfung einer Benachteiligung sein. Ihrer Ansicht nach sollte der Gesetzgeber möglichst schnell eine Anpassung des § 15 Abs. 4 AGG vornehmen, um Falschberechnungen der Zwei-Monats-Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen zu verhindern.


Stichwörter:

diskriminierungsfreies Auswahlverfahren, Ausschlussfrist, Verjährungsfrist, Schwerbehindertenvertretung (SBV), Fristbeginn, RL 2000/78/EG (Richtlinie), Richtlinienkonforme Auslegung, Entschädigungsanspruch, Bewerbungsverfahren, Schwerbehinderung, Öffentlicher Arbeitgeber, § 15 AGG, Benachteiligung wegen Behinderung, Benachteiligung, Richtlinien, Diskriminierung


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