11.06.2012 C: Sozialmedizin und Begutachtung Hanten: Diskussionsbeitrag C6-2012

Besorgnis der Befangenheit wegen therapeutischer Hinweise eines gerichtlich bestellten Sachverständigen – Anmerkung zu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 02.11.2010, Az. L 8 R 921/10 B

(Zitiervorschlag: Hanten: Besorgnis der Befangenheit wegen therapeutischer Hinweise eines gerichtlich bestellten Sachverständigen – Anmerkung zu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 02.11.2010, Az. L 8 R 921/10 B; Forum C, Beitrag C6-2012 unter www.reha-recht.de; 11.06.2012)

Der Autor bespricht vorliegend eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen. Dieses hatte zu entscheiden, ob man als Kläger einen Gutachter wegen Befangenheit ablehnen darf, wenn dieser ungefragt deutliche Hinweise zu der seiner Meinung nach erforderlichen weiteren Therapie gibt. Das Sozialgericht Detmold hatte in erster Instanz einen entsprechenden Ablehnungsantrag zurückgewiesen, das LSG hat ihn dagegen für begründet erachtet. In Beschwerdeverfahren dieser Art ist kein Rechtsmittel zum Bundessozialgericht möglich. Die Landessozialgerichte sind daher in aller Regel die höchste Instanz für Entscheidungen dieser Art.

 


Stichwörter:

Befangenheit, Sachverständiger, Erwerbsminderungsrente, Gutachten


Kommentare (1)

  1. Daniel Hlava 26.09.2012
    Die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen wird im vorliegendem Beitrag sehr gut aufbereitet. Neben den interessanten Fragen zur Besorgnis der Befangenheit eines Gutachters, der ungefragt therapeutische Hinweise gibt, schneidet der Beschluss des LSG ebenso die Problematik der sogenannten „Rentenneurose“ an. Der Begriff vermittelt oftmals noch immer den Eindruck, dass es sich überhaupt nicht um eine echte neurotische Störung handelt, sondern eher um eine „zweckbedingte Simulation“ (eine kritische Auseinandersetzung mit dieser Thematik findet sich bei Köpp/Studt, Die sogenannte Rentenneurose, Familie-Partnerschaft-Recht 1999, Bd. 5, S. 81-84).
    Diese Vorurteile werden dem tatsächlich bestehenden Leiden der Betroffenen jedoch nicht gerecht. Die „Rentenneurose“ selbst ist vielmehr nur „ein Symptom, das bei unterschiedlichen Neurosestrukturen auftreten kann“ (Köpp/Studt, FPR 1999, S. 81). Sie ist demnach nur ein mögliches Symptom einer komplexeren psychischen Erkrankung.

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