01.10.2007 B: Arbeitsrecht Gagel: Diskussionsbeitrag 24 | 2007

Zur Unterhaltssicherung während Stufenweiser Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX / § 74 SGB V

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer aktuellen Entscheidung ein wenig mehr Klarheit in die Frage gebracht, wie bei langandauernd arbeitsunfähigen Versicherten, die ihren Krankengeldanspruch ausgeschöpft haben, der Unterhalt auch während einer stufenweisen Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX gesichert werden kann.

Das Gericht hat für den Fall, dass ein Versicherter Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III (Nahtlosigkeitsregelung) bezieht, entschieden, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht allein wegen der Aufnahme einer Aktivität im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung entfällt. Nach Auffassung des Gerichts fingiert § 125 SGB III die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Verfügbarkeit für die dort beschriebenen Fälle gesundheitlicher Einschränkung. Der Anspruchsinhaber ist – so das Gericht – auch während einer stufenweisen Wiedereingliederung als beschäftigungslos anzusehen. Es stellt klar, dass die stufenweise Wiedereingliederung kein Beschäftigungsverhältnis, sondern ein Rechtsverhältnis eigener Art ist, das vor allem therapeutischen Zielen dient.

Der Beitrag stellt diese wichtige Entscheidung kurz vor und erläutert die Argumentation im Einzelnen. Zugleich wird auf die auch nach dieser Entscheidung in Fällen außerhalb des § 125 SGB III weiterhin bestehenden Lücken in der Unterhaltssicherung gesundheitlich eingeschränkter Arbeitslosengeldbezieher während der stufenweisen Wiedereingliederung hingewiesen und als Lösung die Erweiterung des § 120 SGB III vorgeschlagen.

(Zitiervorschlag: Gagel "Zur Unterhaltssicherung während Stufenweiser Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX / § 74 SGB V" in Diskussionsforum B, Beitrag 24/2007 auf www.reha-recht.de)


Stichwörter:

Stufenweise Wiedereingliederung (StW), Krankengeld, Arbeitslosengeld


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