Arbeitsassistenz finanziert durch Ausgleichsabgabe
(Zitiervorschlag: Giese: Arbeitsassistenz finanziert durch Ausgleichsabgabe; Forum B, Beitrag B8-2014 unter www.reha-recht.de; 22.05.2014)
Die Autorin befasst sich in diesem Beitrag mit der Arbeitsassistenz, die als besondere Form der Unterstützung die berufliche Teilhabe behinderter Menschen sichern soll.
Zunächst erklärt die Autorin, was unter dem Begriff der Arbeitsassistenz zu verstehen ist und stellt die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme vor. Dabei betont sie die zunehmende Bedeutung dieser Form der Teilhabeleistung. Anschließend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen dargestellt. Die Leistungspflicht der Rehabilitationsträger sei dabei auf drei Jahre beschränkt. Einen Anspruch auf die unbefristete Finanzierung der Arbeitsassistenz gebe es nur gegen das Integrationsamt. Die Arbeitsassistenz werde dabei durch Mittel der Ausgleichsabgabe finanziert.
Die Autorin macht deutlich, dass ein Rechtsanspruch auf eine Arbeitsassistenz besteht. Die Finanzierung durch das Integrationsamt sei keine Ermessensleistung und folglich auch nicht auf die durch die Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mittel beschränkt. Eine Einschränkung aufgrund der Finanzkraft der Integrationsämter würde der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen und wäre auch im Hinblick auf die UN-Behindertenrechtskonvention äußerst kritisch zu sehen.
Der Beitrag beruht auf einem Vortrag, der anlässlich des 23. Reha-Wissenschaftlichen Kolloquiums „Arbeit – Gesundheit – Rehabilitation“ am 11. März 2014 in Karlsruhe gehalten wurde.
Stichwörter:
§ 102 Abs. 4 SGB IX, Arbeitsassistenz, Art. 26 UN-BRK, Art. 27 UN-BRK, Ausgleichsabgabe, Integrationsamt, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
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