09.04.2019 Rechtsprechung

Behinderungsbedingte Mehrkosten für Wohnraum als soziale Teilhabeleistung für Studierende mit Behinderungen

Behinderte Studierende, die wegen des Bezugs von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) keinen Anspruch auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder auf Sozialhilfe haben, können zuschussweise Eingliederungshilfeleistungen zur Deckung laufender Unterkunftskosten als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erhalten. Dies hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) am 4. April 2019 entschieden (Az. B 8 SO 12/17 R).

Zwar sei dem Senat eine abschließende Entscheidung wegen der fehlenden Beiladung der Bundesagentur für Arbeit als zuständig gewordenem Rehabilitationsträger nicht möglich gewesen, heißt es in der entsprechenden Pressemitteilung des BSG. Die Richter hätten aber darauf hingewiesen, dass eine Wohnung nicht nur dem Schutz vor Witterungseinflüssen und der Sicherung des „Grundbedürfnisses des Wohnens" dient, sondern grundsätzlich auch der sozialen Teilhabe, weil eine gesellschaftliche Ausgrenzung vermieden werde. Als Leistungen der Eingliederungshilfe sind Kosten der Unterkunft allerdings nicht zu übernehmen, wenn der Bedarf durch andere Sozialleistungen (Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – oder Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe) abgedeckt werden kann.

Verbleibe ein ungedeckter Bedarf, weil allein behinderungsbedingt weitere Kosten für Wohnbedarf entstehen, die von Leistungen des Lebensunterhalts nicht vollständig erfasst würden, seien zur Sicherstellung einer gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen die Mehrkosten für den Wohnraum zu erbringen. Die Summe bemisst sich dabei aus der Differenz zwischen Kosten der Unterkunft, wie sie für alle Bewohner im maßgeblichen Vergleichsraum sozialhilferechtlich als angemessen gelten (sogenannte abstrakte Angemessenheit) und den behinderungsbedingt konkret angemessenen Kosten.

Zur Pressemitteilung des BSG vom 04.04.2019

(Quelle: Bundessozialgericht)


Bei dem genannten Urteil handelt es sich um eine ausgewählte Entscheidung zum Teilhaberecht. 

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