10.05.2017 Rechtsprechung

BGH zur Raumnutzung in einer Facharztpraxis durch Erbringer orthopädietechnischer Leistungen

Ein Arzt verstößt gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt, wenn er in seinen Praxisräumen einem Heil- oder Hilfsmittelerbringer einen Raum überlässt und Schilder in der Praxis duldet, die den Weg dorthin weisen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

In dem Urteil, auf das die Online-Ausgabe des Ärzteblatts hinweist, hatte ein Sanitätshaus ein anderes verklagt, weil dieses ein Orthopädietechnik-Unternehmen in einer Facharztpraxis für Orthopädie betreibt (Urt. V. 16. Juni 2016, Az. I ZR 46/15). Nach Auffassung des BGH handelt es sich dabei nicht um einen Nebenbetrieb des Sanitätshauses, sondern um eine handwerkliche Betriebsstätte in Form einer Zweig- oder Außenstelle, die dem Gebot der Meisterpräsenz unterliege. Zwar ergänzten orthopädietechnische Leistungen und Leistungen eines Sanitätshauses die eines Facharztes für Orthopädie. Bei dem Orthopädietechnik-Unternehmen handle es sich jedoch nicht um Gesundheitshandwerker, die in abhängiger Stellung für Ärzte orthopädietechnische Dienstleistungen in einer Arztpraxis erbringen. Das Unternehmen firmiere vielmehr als Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die selbstständig und im Eigeninteresse wirtschaftlich tätig sei.

Durch die Art der Tätigkeit in den Räumen der Facharztpraxis ergebe sich zudem ein Verstoß gegen § 31 Abs. 2 (Muster-)Berufsordnung. Danach ist es einem Arzt untersagt, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Hilfsmittelerbringer zu verweisen. Dabei ist nach Auffassung des BGH der Begriff der Verweisung nicht auf Überweisungen beschränkt, die den Patienten binden, sondern umfasst nach dem Wortlaut der (Muster-)Berufsordnung auch Empfehlungen. Die Vorschrift solle gewährleisten, dass Patienten die Anbieter medizinischer Dienstleistungen unbeeinflusst und frei wählen können. Diese Wahlfreiheit sei dann beeinträchtigt, wenn der Arzt dem Patienten von sich aus einen bestimmten Leistungserbringer nahelegt oder empfiehlt. Anders verhalte es sich nur, wenn der Patient den Arzt um eine Empfehlung bittet, weil er keinen geeigneten Leistungserbringer kenne oder er eine Alternative suche. Überlasse ein Arzt einem Heil- oder Hilfsmittelerbringer einen mit einem Firmenschild versehenen Behandlungsraum und dulde das Anbringen von Wegweisern dorthin in den Praxisräumen, ist nach Meinung des BGH der Tatbestand einer unerlaubten Patientenzuweisung erfüllt. Der Orthopäde spreche damit gegenüber seinen Patienten eine entsprechende Empfehlung aus.

(Quelle: www.aerzteblatt.de)


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