16.04.2019 Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht: Keine generellen Wahlausschlüsse für Betreute bei der Europawahl

In einem Eilverfahren hat das Bundesverfassungsgericht am 15. April 2019 entschieden, dass die bislang geltenden Wahlausschlüsse für Menschen mit gerichtlich bestellter Betreuung auf Antrag nicht anzuwenden sind (Urteil vom 15. April 2019 – Az. 2 BvQ 22/19). Der betroffene Personenkreis umfasst rund 80.000 Menschen.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem zunächst mündlich verkündeten Urteil im Wege der einstweiligen Anordnung über einen Antrag von Bundestagsabgeordneten mehrerer Fraktionen entschieden:

„Bei Anträgen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (§§ 17, 17a Europawahlordnung) sowie bei Einsprüchen und Beschwerden gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Wählerverzeichnisse (§ 21 Europawahlordnung) für die neunte Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 26. Mai 2019 sind § 6a Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Europawahlgesetzes und § 6a Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 und 3 des Europawahlgesetzes nicht anzuwenden.“

Nicht anzuwenden sind demnach Wahlrechtsausschlüsse für in allen ihren Angelegenheiten Betreute und für wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Straftäter. Die Urteilsgründe werden nach schriftlicher Abfassung veröffentlicht.

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits am 29. Januar 2019 (2 BvC 62/14) festgestellt, dass generelle Wahlrechtsausschlüsse für in allen Angelegenheiten Betreute (Personen) und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter verfassungswidrig sind. Sie verstoßen gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl und das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung.

Die Bundesregierung hatte daraufhin die Einführung eines inklusiven Wahlrechts (Bundestags-Drucksache 19/8261) beschlossen. Die Änderungen des Bundes- und Europawahlrechts treten allerdings erst zum 1. Juli 2019 – nach der Europawahl – in Kraft. Abgeordnete der Oppositionsparteien Grüne, Linke und FDP hatten deshalb einen Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht eingereicht, um rechtlich zu klären, ob Betreute an der Europawahl am 26. Mai 2019 teilnehmen können.

Weitere Informationen:

Bundesverfassungsgericht Pressemitteilung Nr. 29/2019

Bundestags-Drucksache 19/8261 Einführung eines inklusiven Wahlrechts

Hinweise und Informationen zur Europawahl in leichter Sprache und Gebärdensprache

(Quellen: Bundesverfassungsgericht; Deutscher Bundestag; Kobinet-Nachrichten)


Bei dem genannten Urteil handelt es sich um eine ausgewählte Entscheidung zum Teilhaberecht. 

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